Die Rachtung bezeichnet im altertümlichen Deutsch eine spezielle Art eines Vertrages.
Der Begriff war im Bereich der Rechtsprechung vermutlich seit dem späten 14. Jahrhundert geläufig, wobei der älteste Beleg aus dem Jahre 1402 stammt. Gebräuchlich war er bis ins 16. Jahrhundert, in dessen Folge er allmählich ausstarb.
Rachtung bezeichnete meist den aus der Beilegung eines Streits oder dem Friedensschluss zweier Gegner resultierenden Vertrag. Die Herkunft des Begriffes wird im mittelhochdeutschen rihtunge bzw. rehtunge gesehen.
Weblinks
- Art. Rachtung in den Oeconomischen Encyclopädie, Bd. 120 (1812) von Johann Georg Krünitz
- Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm
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