Der bis Ende 2012 gültige Rundfunkgebührenstaatsvertrag definierte Rundfunkempfangsgeräte als „eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk-Darbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind“ (§1, Abs.1, Satz 1 des RGebStV).
Zum 1. Januar 2013 wurde der Rundfunkgebührenstaatsvertrag durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersetzt und somit die rechtliche Definition der Rundfunkempfangsgeräte obsolet.
Rundfunkempfangsgeräte
Die „klassischen“ Geräte
Sonstige Geräte
eine Auswahl:
- Videorecorder
- Computer mit TV- oder Radiokarte, auch als USB-Steckmodul
- als „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ (nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag § 5 (3))
- Computer, die Rundfunkprogramme über das Internet empfangen können (Internet-PC)
- Mobiltelefone mit Internetempfang
Abgrenzung
Keine Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind
- Beamer und
- Bildschirm (Monitor),
weil sie das Fernsehsignal ohne ein zusätzliches Empfangsgerät nicht sichtbar machen können.
Bei einer Kombination aus DVB-S- oder DVB-T-Empfangsgerät und daran angeschlossenem analogen Fernsehgerät ist der DVB-Empfänger das eigentliche (gebührenpflichtige) Rundfunkempfangsgerät; der Fernseher ist hier nur als Monitor zu sehen.
Siehe auch
- Digital Multimedia Broadcasting: TV-Übertragungssystem für Mobilgeräte (z. B. Handys)
- DVB-H: TV-Übertragungssystem für Mobilgeräte (z. B. Handys)
- DVB-T: digitales Fernsehen und Hörfunk per Antenne
- Internet Protocol Television (IPTV): Übertragung von Fernsehprogrammen und Filmen über Internet