Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein in Wirtschaft und Recht bedeutender Dienst- beziehungsweise Werkvertrag gemäß § 611 und § 631 BGB, durch den sich der Leistungsschuldner zur entgeltlichen Besorgung eines ihm vom Leistungsgläubiger übertragenen Geschäfts verpflichtet (§ 675 Abs. 1 BGB). Man spricht auch von einem entgeltlichen Treuhandgeschäft.

Es handelt sich dabei um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die im Interesse eines anderen und innerhalb einer fremden wirtschaftlichen Interessensphäre ausgeübt wird. Wie bei einem Auftrag liegt eine mittelbare Stellvertretung, die nicht Stellvertretung i. S. d. §§ 164 ff. BGB ist, vor. Der „Stellvertreter“ handelt hier im Gegensatz zur Stellvertretung im vorgenannten Sinne in eigenem Namen, wird selbst berechtigt und verpflichtet und erwirbt Eigentum bei Verfügungsgeschäften selbst.

Der „Vertretene“ hat lediglich schuldrechtliche Ansprüche aus der Geschäftsbesorgung. Der „Vertreter“ erwirbt Ansprüche auf Aufwendungsersatz. Wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag eine Vermittlungsleistung zum Gegenstand hat, spricht man auch von einem Agenturvertrag.

Eine wichtige Rechtsnorm, die auf den Begriff der Geschäftsbesorgung zurückgreift, ist die Regelung beim Schweigen eines Kaufmanns auf Anträge (§ 362 HGB).

Unterschied zum Auftrag

Der Unterschied zu einem Auftrag (§ 662 ff. BGB) liegt insbesondere in der Entgeltlichkeit. Ansonsten sind für den Geschäftsbesorgungsauftrag generell die Vorschriften für den Auftrag anzuwenden (§ 675 Abs. 1 BGB).

Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge

Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge sind insbesondere (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2, 4-9 HGB a.F.):

Einzelnachweise

  1. BGHZ 45, 223, 229
  2. Agenturvertrag: Inhalt, Regelungen und Rechtsberatung
  3. Rechtslexikon, Agenturgeschäft, Agenturvertrag

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