Continuing Medical Education (CME) (deutsch Ärztliche Fortbildung) ist ein aus dem Angloamerikanischen stammender Begriff, der eine „kontinuierliche berufsbegleitende Fortbildung“ in der Medizin tätiger Ärzte bezeichnet.

Weitergefasst wird der Begriff als so genannte „Kontinuierliche berufliche Entwicklung“ (Continuing Professional Development, CPD).

Die Fortbildungsmaßnahmen dienen dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der fachlichen Kompetenz der Ärzteschaft. CME ist damit eine Maßnahme zur medizinischen Qualitätssicherung.

Historische Entwicklung in Deutschland

Die Ärztliche Fortbildung wurde in Deutschland ab Ende des 19. Jahrhunderts landesweit organisiert. Ab 1881 bot die unter Beteiligung von Ernst von Bergmann, Robert Koch und Rudolf Virchow gegründete Dozentenvereinigung für ärztliche Ferienkurse erstmals Fortbildung in Kursform an. 1900 wurde auf Initiative von Ernst von Bergmann in Berlin die Vereinigung zur Abhaltung von Fortbildungskursen für praktische Ärzte gegründet. 1901 wurde zur staatlichen Koordination der ärztlichen Fortbildung ein Zentralkomitee für das ärztliche Fortbildung in Preussen etabliert, welches für alle Ärzte Fortbildung gebührenfrei und überregional anbot und ab 1904 Mitherausgeber der Zeitschrift für ärztliche Fortbildung war. Bis 1926 hatten sich in allen deutschen Staaten Landeskomitees für ärztliche Fortbildung mit insgesamt 79 Lokalvereinigungen gegründet. Zur Koordination dieser Aktivitäten auf Reichsebene war bereits 1908 der Reichsausschuss für das ärztliche Fortbildungswesen eingerichtet worden. 1935 wurde die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verpflichtend gemacht. Mit Ende des Nationalsozialismus wurde 1945 eine gesetzliche Pflichtfortbildung für Ärzte nicht übernommen. 1964 wurde sie für das Gebiet der DDR erneut eingeführt.

Entwicklung in Deutschland seit 1990

1999 beschloss der 102. Deutsche Ärztetag die bundesweite Einführung eines einheitlichen Fortbildungsnachweises. Hier war zunächst ein Zertifikat auf freiwilliger Basis geplant.

Die Verpflichtung der Ärzte zur regelmäßigen Fortbildung wurde am 1. Januar 2004 mit dem Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GMG) (§ 95 d SGB V) verabschiedet. Während die ärztliche Fortbildungspflicht zuvor ausschließlich berufsrechtlich geregelt war, ist sie nun Bestandteil des Sozialgesetzbuches und somit Bundesgesetz.

Der 107. Deutsche Ärztetag beschloss Mitte 2004 die entsprechenden Grundlagen des CME für deutsche Ärzte.

Mit der Einführung von CME in das Bundesgesetz müssen Fachärzte nun innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte und damit das Fortbildungszertifikat der zuständigen Ärztekammer erwerben. Fachärzte müssen davon mindestens 150 Punkte in fachspezifischen Fortbildungen erlangen. Dieses Zertifikat dient als Nachweis für die Kassenärztlichen Vereinigungen, die dazu verpflichtet sind „ihre Mitglieder auf Einhaltung ihrer Fortbildungspflichten zu überprüfen“.

Als geeignet für die Fortbildung werden

  • mediengestütztes Eigenstudium (Fachliteratur, audiovisuelle Lehr- und Lernmittel, strukturierte interaktive Fortbildung),
  • Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (Kongresse, Seminare, Übungsgruppen, Kurse, Kolloquien, Qualitätszirkel),
  • Klinische Fortbildung (Hospitationen, Fallvorstellungen) sowie
  • curriculär vermittelte Inhalte (curriculäre Fortbildung, Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge)

betrachtet.

Die Teilnehmer erhalten je nach Anspruch der Veranstaltung bis zu acht Fortbildungspunkte, so genannte CME-Punkte, pro Tag. Im Falle der Nichteinhaltung drohen Vertragsärzten Sanktionen wie Vergütungsabschläge bis maximal Entzug der Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Krankenhausärzte ohne kassenärztliche Zulassung haben eine Nachweispflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber. Sanktionen sind hier bislang nicht vorgesehen.

Zunehmend werden auch Onlinefortbildungen für Ärzte angeboten, beispielsweise im Rahmen des Projektes RAI ein vierwöchiges Seminar zum Thema „Rationale Antibiotikaverordnung“, organisiert von der Berliner Charité.

Nachweis der Fortbildung

Der Nachweis über die Fortbildungen gemäß § 95d SGB V erfolgt über das persönliche Fortbildungskonto eines in Deutschland zugelassenen Arztes. Dazu erhält jeder Arzt von seiner Landesärztekammer eine persönliche 15-stellige Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN). Die EFN ist bundeseinheitlich aufgebaut, personengebunden und lebenslang gültig. Ursprünglich war vorgesehen, aus datenschutzrechtlichen Überlegungen die EFN alle drei Jahre neu zu vergeben. Im Zuge eines Kammerwechsels wird die zugewiesene EFN beibehalten. Die EFN wird den Ärzten als Barcode von den Ärztekammern zur Verfügung gestellt, so dass diese direkt auf den Anmeldeformularen genutzt werden kann.

Aufbau der Einheitlichen Fortbildungsnummer (EFN)

Die EFN beinhaltet folgende Daten:

StelleBedeutung
1,2Berufsgruppe z. B. Internist
3,4,5Länderkennung nach ISO 3166
6,7,8Kennung der anerkennenden Einrichtung
9-146-stellige laufende Nummer, die keine Kodierung enthält
15Prüfziffer (ergibt sich durch Anwendung der Luhn-Formel)

Kritik

Die gesetzlichen Bestimmungen lassen die Regelung der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen offen. Obwohl das Gesetz vorschreibt, dass die Weiterbildungen „frei von wirtschaftlichem Interesse“ sein müssen, sind hinter vielen kostenlosen Angeboten Pharmafirmen als Sponsoren klar zu erkennen. Die für die Zertifizierung und Einhaltung der Werbefreiheit zuständigen Ärztekammern sind ihrer Aufgabe nur beschränkt gewachsen. Mittlerweile hat jeder große Pharmakonzern ein eigenes CME-Portal. Laut Franz-Joseph Bartmann, Vorsitzender des Senats für ärztliche Fortbildung, liegt das Problem in der großen Anzahl notwendiger Angebote, die von den Berufsverbänden allein nicht erbracht werden können, sowie darin, dass Fremdangebote von den Ärztekammern nicht bis ins letzte Detail überprüft werden können.

Durch die Missachtung der datenschutzrechtlichen Überlegungen, die EFN alle drei Jahre neu zu vergeben, ist es den Organisatoren der Fortbildungsveranstaltungen möglich, eigene Fortbildungsregister aufzubauen. Somit kann ein Fortbildungsprofil eines Teilnehmers erstellt werden.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. 106. Deutscher Ärztetag: Transparenz und Leistungsfähigkeit im deutschen Gesundheitswesen (Memento vom 18. Januar 2015 im Internet Archive); Beschlussprotokoll des 106. Deutschen Ärztetages vom 20.–23. Mai 2003 in Köln: TOP-I Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik; eingesehen am 25. Juli 2011.
  2. 107. Deutscher Ärztetag 2004: Kontinuierliche berufliche Entwicklung (CPD) (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im August 2019. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.; Beschlussprotokoll des 107. Deutschen Ärztetages vom 18.-21. Mai 2004 in Bremen: TOP-V Ärztliche Fortbildung – Sachstandsbericht; eingesehen am 25. Juli 2011
  3. 1 2 3 4 5 107. Deutscher Ärztetag: (Muster-)Satzungsregelung Fortbildung und Fortbildungszertifikat (Memento vom 9. September 2013 im Internet Archive); Beschlussprotokoll des 107. Deutschen Ärztetages 2004: TOP-II Fortbildungsnachweis; eingesehen am 25. Juli 2011
  4. Peter Semler. Die Stellung der Kaiserin-Friedrich-Stiftung in der ärztlichen Fortbildung. Dtsch Ärztebl 1978; 75(37): 2066-207
  5. Bernd Luther, Hans Lippert. Die Entwicklung des ärztlichen Fortbildungswesens in Berlin durch den Chirurgen Ernst von Bergmann. Z ärztl Fortb 1987; 81: 21
  6. Moritz Fürst. Das Fortbildungswesen für praktische Ärzte. In: Der Arzt. Ein Leitfaden der sozialen Medizin. 1909, Seite 30 ff. Nachdruck 2017.
  7. Eva Heine. Die Anfänge der organisierten Fortbildung im Deutschen Reich. München 1985
  8. Elke Böthin. Ärztliches Fortbildungswesen in Deutschland 1871-1945. Sudhoffs Archiv Zeitschrift für Wissenschaftsgeschichte 2015; 99(2): 145-176
  9. Kurt Blome. Neue Richtlinien über ärztliche Fortbildung. Ärztliche Pflichtfortbildung. Dtsch Ärztebl 1935; 65 (33): 773-777
  10. Elke Böthin: Ärztliche Fortbildung in Deutschland – Pflicht und Freiwilligkeit. In: Zeitschrift für Evidenz, Fortbildung und Qualität im Gesundheitswesen. Band 107, Nr. 4–5, S. 327334, doi:10.1016/j.zefq.2013.03.017 (online [abgerufen am 11. Mai 2020]).
  11. 102. Deutscher Ärztetag 1999: Fortbildungszertifikat der Ärztekammern; Beschlussprotokoll des 102. Deutschen Ärztetages 1999: TOP-II Fortbildungsnachweis; eingesehen am 25. Juli 2011
  12. 1 2 3 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V, § 95d; eingesehen am 13. November 2008
  13. RAI >Tabs-Container. Abgerufen am 3. September 2017.
  14. 1 2 3 Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern: Datenschutz und EIV. In: Elektronische Informationsverteiler (EIV). Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern, 6. November 2005, archiviert vom Original am 6. November 2005; abgerufen am 12. Februar 2021: „- Einheitliche Fortbildungsnummer 15-stellig - numerisch wird aus datenschutzrechtlichen Überlegungen voraussichtlich alle drei Jahre neu vergeben“  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  15. 1 2 Ärztekammer Hamburg: Was bedeutet Einheitliche Fortbildungsnummer. Ärztekammer Hamburg, abgerufen am 12. März 2018.
  16. EFN-Barcode. 22. Juni 2021, abgerufen am 22. Juni 2021 (deutsch).
  17. Laura M. Lenzen, Johann W. Weidringer, Günter Ollenschläger. Interessenkonflikte in der ärztlichen Fortbildung – Untersuchungen an zertifizierten Online-Fortbildungsangeboten. Zeitschr. f. Evidenz, Fortbildung und Qualität im Gesundheitswesen 2016; 100-111: 60-68
  18. Jörg Auf dem Hövel: Macht der Pharma-Portale erbost das Kartellamt; Spiegel Online, Bericht vom 15. Oktober 2008; zuletzt eingesehen am 6. November 2012.
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