Die Rente wegen Alters (Altersrente) ist in Deutschland neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Rente wegen Todes eine Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruchsvoraussetzung für eine Altersrente ist das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze, der Ablauf einer bestimmten Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und die Erfüllung der unterschiedlich ausgestalteten versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen. Historisch geht die Altersrente auf das „Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung“ für Arbeiter vom 22. Juni 1889 für das Deutsche Reich zurück.
Arten von Altersrenten
Nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gibt es verschiedene Arten von Altersrenten:
- die Regelaltersrente,
- die Altersrente für langjährig Versicherte,
- die Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- die Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
- die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (nur noch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind § 237 SGB VI) und
- die Altersrente für Frauen (nur noch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind § 237a SGB VI).
Voraussetzung | Regelaltersrente | Altersrente für langjährig Versicherte | Altersrente für schwerbehinderte Menschen | Altersrente für besonders langjährig Versicherte |
---|---|---|---|---|
Mindestalter (vorzeitige Rente mit Abschlag) | 65 – 67 (vorzeitige Rente nicht möglich) | 63 (Abschlag 14,4 %) | 60 – 62 (ab Jahrgang 1952 schrittweise steigend) | 63 – 65 (ab Jahrgang 1953 schrittweise steigend, ohne Abschlag) |
Normale Altersgrenze | 65 – 67 (ab Jahrgang 1947 steigend) | 65 – 67 (ab Jahrgang 1949 steigend) | 63 – 65 (ab Jahrgang 1952 steigend) | 65 – 67 (ab Jahrgang 1953 steigend) |
Mindest-Versicherungszeit | 5 Jahre | 35 Jahre | 35 Jahre | 45 Jahre |
Erforderliche Versicherungszeit | Beitrags- / Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich (nach Scheidung) oder Rentensplitting und aus 450-€-Jobs, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten | Beitrags- / Ersatzzeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten aus 450-€-Jobs, Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, freiwillige Beitragszeiten (nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen) | ||
Besonderheit | – | – | Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50, vom Versorgungsamt bestätigt) | – |
Regelaltersrente
Es besteht Anspruch auf Regelaltersrente, wenn der Rentenversicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat (§ 35 SGB VI). Die Regelaltersgrenze wird schrittweise von 65 auf 67 Jahre erhöht und beträgt zurzeit (für 1957 Geborene, die 2023 in Rente gehen) 65 Jahre und 11 Monate.
Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte haben nach § 36 SGB VI Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- das 67. Lebensjahr vollendet und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Dabei ist eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme verringert sich die Rente nach § 77 SGB VI jedoch um 0,3 Prozent. Der maximale Rentenabschlag liegt somit bei 14,4 Prozent. Bei späterer Inanspruchnahme der Rente erhöht sich der Rentenanspruch für jeden Monat um 0,5 Prozent. Durch eine Kombination von vorgezogenem Renteneintritt und Altersteilzeit besteht die Möglichkeit, bei Wahl des Blockmodells bereits mit 61 Jahren in die Freistellungsphase der Altersteilzeit zu wechseln.
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, liegt nach § 236 SGB VI die maßgebliche Altersgrenze noch bei 65 Jahren. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die maßgebliche Altersgrenze, je nach Geburtsdatum, schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Zum 1. Januar 2012 wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit dem neuen § 38 SGB VI eingeführt. Diese Rentenart kann in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat.
Die maßgebliche Altersgrenze betrug zunächst 65 Jahre. Durch Einfügung des § 236b SGB VI am 1. Juli 2014 konnten Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, die Altersgrenze bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres („Rente mit 63“) erreichen. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1953 wurde die Altersgrenze um 2 Monate auf 63 Jahre und 2 Monate angehoben. Für die folgenden Jahrgänge wird sie jeweils um weitere 2 Monate angehoben, so dass für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, wieder das Alter von 65 Jahren maßgeblich ist.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI Kalendermonate angerechnet mit
- Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
- Zuschlagsmonate aufgrund von Entgeltpunkten aufgrund einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- Berücksichtigungszeiten,
- Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten für den Bezug von
- Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn aber nur, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, generell ausgeschlossen sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe,
- Leistungen bei Krankheit und
- Übergangsgeld,
- freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen,
- Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI).
Seit Herbst 2018 ist die Bundesregierung verpflichtet, alle vier Jahre zu berichten, in welchem Umfang die Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen wird, welche Rolle dabei die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit spielt und wie sie weiter entwickelt werden kann.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Geburtsjahr | Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen |
---|---|
1900–1940 | 60 |
1941–1951 | 60–63 |
Jan. 1952 | 63 + | 1 Monat
Feb. 1952 | 63 + | 2 Monate
März 1952 | 63 + | 3 Monate
Apr. 1952 | 63 + | 4 Monate
Mai 1952 | 63 + | 5 Monate
Jun.–Dez. 1952 | 63 + | 6 Monate
1953 | 63 + | 7 Monate
1954 | 63 + | 8 Monate
1955 | 63 + | 9 Monate
1956 | 63 + 10 Monate |
1957 | 63 + 11 Monate |
1958 | 64 |
1959 | 64 + | 2 Monate
1960 | 64 + | 4 Monate
1961 | 64 + | 6 Monate
1962 | 64 + | 8 Monate
1963 | 64 + 10 Monate |
1964– | 65 |
Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- die Altersgrenze (zwischen 60 und 65 Jahren entsprechend nebenstehender Tabelle und nachfolgendem Text) erreicht haben,
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind (Grad der Behinderung mindestens 50) (bei Versicherten bis Jahrgang 1950 war auch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hinreichend) und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Altersgrenze
Für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1951 lag die Altersgrenze bei 63. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964 wird die Altersgrenze schrittweise bis auf 65 Jahre angehoben (siehe nebenstehende Tabelle).
Ausnahmsweise lag die Altersgrenze bei 60 Jahren für Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, und dies auch noch bei Beginn der Altersrente sind. Für Versicherte der Jahrgänge 1952 und 1953, die bereits am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und bis Ende 2006 entweder eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen haben oder Anpassungsgeld für Bergleute bezogen haben, bleibt die Altersgrenze ausnahmsweise bei 63 Jahre.
Vorzeitige Inanspruchnahme
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits ab drei Jahren vor dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme fällt die Rente jedoch um 0,3 Prozent niedriger aus. Der maximale Rentenabschlag liegt somit bei 10,8 Prozent. Der Rentenabschlag wird in der Rentenformel durch einen Zugangsfaktor erzielt, der für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0 ist.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
- das 62. Lebensjahr vollendet haben (§ 40); für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist die Altersgrenze niedriger (aktuell 61 Jahre und 2 Monate für 1959 Geborene; für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, betrug sie 60 Jahre, siehe § 238 Abs. 2 SGB VI) und
- die Wartezeit von 25 Jahren einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben.
Auslaufende Altersrenten
Durch das Rentenreformgesetz 1999 wurden seit 1. Januar 2000 folgende Altersrenten nur noch für Versicherte gewährt, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Vertrauensschutz):
- Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
- Altersrenten für Frauen.
Bei beiden Rentenarten wurde seit dem Jahr 2000 die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente schrittweise vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen bis zu 18 % teilweise möglich blieb.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Versicherte, die diese Rentenart beanspruchen wollten, mussten
- vor dem 1. Januar 1952 geboren sein,
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen,
- entweder
- zum Zeitpunkt des Rentenbeginns arbeitslos und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sein oder
- mindestens 24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet haben und
- in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn mindestens für acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
Die Rente konnte bereits vor dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden (für die Jahrgänge bis 1945 ab dem 60. Lebensjahr, für die Jahrgänge ab 1949 ab dem 63. Lebensjahr, Anlage 19 SGB VI). Der Rentenabschlag betrug dann pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 %.
Altersrente für Frauen
Versicherte Frauen hatten nach § 237a SGB VI Anspruch auf die Altersrente für Frauen, wenn sie
- vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
- nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.
Die Altersgrenze für eine abschlagfreie Rente wurde für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1940 schrittweise angehoben, ab Geburtsjahrgang 1945 betrug sie 65 Jahre. Ein vorzeitiger Renteneintritt ab dem 60. Lebensjahr war bis Jahrgang 1951 weiterhin möglich, es wurden aber für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozent von der Rente abgezogen.
Vertrauensschutzregelungen
Für Personen bestimmter Jahrgänge gab es bei den einzelnen Rentenarten unterschiedliche Vertrauensschutzregelungen. Nach diesen konnten die Betroffenen unter bestimmten Umständen ohne oder mit geringeren Abschlägen vor der gesetzlichen Altersgrenze in Rente gehen.
Kritik
Die verschiedenen Altersrenten und die mit ihnen verbundenen Altersgrenzen sind politisch stets umstritten. Eine besondere Aufmerksamkeit kommt dabei der 2014 geänderten Rente für besonders langjährig Versicherte zu. Insbesondere aus wirtschaftsnahen Kreisen und Unternehmensverbänden wird diese scharf kritisiert. Dabei wird vor allem auf die Kosten und den Fachkräftemangel verwiesen. So hat beispielsweise das Ifo Institut für Wirtschaftsforschung berechnet und medienwirksam verbreitet, dass im Zeitraum von 2014 bis 2016 die Ausgaben für die Rente für besonders langjährig Versicherte von 6,5 Milliarden Euro betragen hätte und sie damit „teurer als gedacht“ sei. Würden Ausfälle an Steuern und Sozialbeiträgen hinzugerechnet, kommt das Ifo Institut auf Gesamtkosten in dem Zeitraum von 12,5 Milliarden Euro.
Die Kommission Verlässlicher Generationenvertrag hat in ihrem Abschlussbericht vom 7. April 2020 die Schaffung neuer sozialstaatlicher Bezugsgrößen im Rentenversicherungsbericht empfohlen. Dies ist z. B. der Abstand zur Grundsicherung. Ziel soll sein, „einen angemessenen Abstand zwischen verfügbarer Standardrente und durchschnittlichem Grundsicherungsbedarf aufrechtzuerhalten.“ Tatsächlich liegt aber die Grundsicherung aktuell über dem „Zahlbetrag der Altersrente aus 45-jähriger Beitragszahlung zu 75 Prozent des Durchschnittsentgelts plus »Grundrente«“.
Andere Staaten
Frankreich
In Frankreich setzt sich zusammen aus einer Grundrente und einer Zusatzrenten-Pflichtversicherung Agirc-Arrco.
Nach Rentenreformen von 1993, 1995, 2003, 2010 und 2014 liegt das gesetzliche, frühestmögliche Rentenalter, ab dem nach Erreichen einer erforderliche Anzahl an Versicherungstrimestern eine Rente bezogen werden kann, für alle ab 1955 Geborenen bei 62 Jahren, und das volle Rentenalter, bei dem die Rente ungeachtet der Zahl der Trimester ohne Abschläge gewährt wird, je nach Geburtsjahr und persönlichen Situation des Versicherten zwischen 65 und 67 Jahren. Unter bestimmten Umständen ist ein vorgezogener Ruhestand möglich.
Die Zusatzrente Agirc-Arrco wird nach einem Punktesystem berechnet und kann sich je nach Kinderzahl erhöhen.
Namibia
In Namibia gilt das Prinzip der „bedingungslosen Altersrente“. Jeder Namibier, ob erwerbstätig oder nicht, erhält ab dem Renteneintrittsalter von 60 Jahren eine staatliche Einheitsrente von derzeit (Stand August 2019) 1300 Namibia-Dollar (etwa 80 Euro) im Monat. Dadurch kann die Nahrungsmittelgrundversorgung sichergestellt werden.
Österreich
In Österreich regelt seit dem 1. Jänner 2005 das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) das Pensionssystem für alle in Österreich in der Pensionsversicherung versicherten Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind. Eine Pensionsversicherung für Beamte gibt es in der österreichischen Sozialversicherung nicht.
Das Wort Pension für eine dauernde Leistung aus der Pensionsversicherung wurde in Österreich durch Gesetzesnovellen im Jahr 1962 eingeführt; vorher bezeichnete das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auch Pensionsversicherungsleistungen als Renten. Seitdem werden in Österreich nur noch die dauernden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Renten bezeichnet. Hingegen verwenden sowohl das Recht der Europäischen Union als auch das deutsche Recht weiterhin das Wort Rente für Leistungen aus Pensionsversicherungen.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Artikel Art. 1 Nr. 9 i. V. m. Art. 27 Abs. 10 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
- ↑ Art. 1 Nr. 8 des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
- ↑ dazu zählen auch Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßiger Pflege oder Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes,
- ↑ Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Transfer-Kurzarbeitergeld, Struktur-Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, nicht Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II
- ↑ § 236a Abs. 1 und 2 SGB VI
- ↑ § 236a Absatz 4 SGB VI
- ↑ § 236a Absatz 2 SGB VI
- ↑ vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998, PDF, 4 MB)
- ↑ § 237 SGB VI
- ↑ Der Zeitraum verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Arbeitslosigkeitszeiten oder Kindererziehungszeiten.
- ↑ FAZ.net vom 13. August 2018: Rente mit 63 lockt Facharbeiter in den Ruhestand
- ↑ ifo Institut: Rente mit 63 wird teurer als gedacht. ifo Institut, 14. Februar 2019, abgerufen am 6. September 2022.
- ↑ Kerstin Schwenn: Ökonomen rechnen vor: Die „Rente mit 63“ ist viel teurer als gedacht. 12. Februar 2019, ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 12. Februar 2019]).
- ↑ Gabriele Lösekrug-Möller, Karl Schiewerling u. a.: Bericht der Kommission Verlässlicher Generationenvertrag, Band 1 - Empfehlungen. Hrsg.: Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Berlin 7. April 2020, S. 69–70 (bmas.de [PDF; abgerufen am 31. Juli 2023]).
- ↑ Johannes Steffen: Systemische Verschmelzung von Rente und Fürsorge – Diffusionsniveau ist deutlich gestiegen. Hrsg.: Portal Sozialpolitik. 24. Juli 2023 (portal-sozialpolitik.de [PDF; abgerufen am 31. Juli 2023]).
- ↑ Rentenreform in Frankreich. DGAP Policy Brief. In: dgap.org. 4. Dezember 2019, abgerufen am 17. Juli 2021.
- ↑ Das französische Sozialversicherungssystem: Alter. In: cleiss.fr. 2021, abgerufen am 17. Juli 2021.
- ↑ Frankreich – Renten und Leistungen bei Alter. In: europa.eu. Europäische Kommission, abgerufen am 17. Juli 2021.
- ↑ President provides update on fight against poverty. New Era, 18. August 2015
- ↑ Geingob will Armut in Namibia bis 2025 ausrotten. Allgemeine Zeitung, 15. Dezember 2015.