Richtlinie 95/16/EG | |
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Titel: | Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Aufzugrichtlinie |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Arbeitsschutzrecht, Gefahrenabwehrrecht |
Grundlage: | Artikel 100a EGV |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Inkrafttreten: | 27. September 1995 |
Anzuwenden ab: | 1. Juli 1999 |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
1. Januar 1997 |
Umgesetzt durch: | Deutschland Aufzugsverordnung Österreich u. a. Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 |
Ersetzt durch: | Richtlinie 2014/33/EU |
Außerkrafttreten: | 20. April 2016 |
Fundstelle: | ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1–31 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist außer Kraft getreten. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die europäische Aufzugsrichtlinie regelt die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Aufzugsanlagen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. Sie gilt auch für Schrägaufzüge.
Sie ist eine europäische Harmonisierungsrichtlinie nach Artikel 95 des EG-Vertrages für den freien Warenverkehr. Die Aufzugsrichtlinie ist, wie alle europäischen Richtlinien, an die Mitgliedstaaten gerichtet und sie muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgte dies durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und die darauf basierende Aufzugsverordnung (12. Verordnung zum GPSG).
Als Aufzüge im Sinne dieser Richtlinie gelten Aufzüge, die sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegen
- zur Personenbeförderung
- zur Personen und Güterbeförderung (Lastenaufzug)
- sofern der Fahrkorb betretbar ist (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung.
Zur Erfüllung der Mindestanforderungen kann der Hersteller eine harmonisierte Norm anwenden und kann dann davon ausgehen, dass er die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (so genannte Vermutungswirkung). Er kann aber auch andere Spezifikationen anwenden, wenn er nachweist, dass er damit ebenfalls die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
Die Aufzugsrichtlinie legt nur die Anforderungen für das Inverkehrbringen (Beschaffungsvorschriften) von neuen Aufzügen fest. Die Betriebsvorschriften für den Betreiber von (bestehenden) überwachungsbedürftigen Anlagen sind in Deutschland in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.
Die europäischen Normen unterscheiden noch den Schrägaufzug, dessen Neigung zwischen 15° und 75° liegt.