Die Schändung (französisch Actes d’ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance, italienisch Atti sessuali con persone incapaci di discernimento o inette a resistere, rätoromanisch Dischonuraziun) ist in der Schweiz eine im Art. 191 des Strafgesetzbuches (StGB) definierte Straftat gegen die sexuelle Integrität.
Tatbestand
Der Tatbestand der Schändung ist erfüllt, wenn der Täter an einer nicht urteilsfähigen oder nicht zum Widerstand fähigen Person in Kenntnis dieses Zustandes sexuelle Handlungen vornimmt. Dieser Zustand kann beispielsweise durch Rauschtrinken, durch Drogenkonsum oder durch Anästhetika verursacht sein, kann aber auch medizinische Ursachen wie Koma, Stupor, Lähmungen oder geistige Behinderungen haben.
Von der Schändung zu unterscheiden sind bei vaginaler Penetration im Speziellen die Vergewaltigung gemäss Artikel 190 StGB und im allgemeinen Fall die Sexuelle Nötigung gemäss Artikel 189 StGB.
Schändung kann nach Ermessen des Gerichts mit bis zu zehn Jahren Freiheits- oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Weblinks
- Artikel 191 StGB auf der Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft (admin.ch)