Als Schiffsausrüstung werden losnehmbare und fest eingebaute Bauteile von Schiffen oder anderen Wasserfahrzeugen bezeichnet. Im Wesentlichen umfasst der Begriff alle Arten von Decksausrüstungen, wie zum Beispiel Masten, Lüfter, Ladegeschirr, Festmach- und Verholeinrichtungen, Anker- und Rudergeschirr, Lukendeckel, Rettungseinrichtungen, Fenster, Türen, Bullaugen, Leitern, Relinge und viele weitere Einrichtungen. Zum Teil wird auch die Maschinenanlage zur Schiffsausrüstung gezählt. (→ Schiff#Aufbau). Schiffsausrüstungen besonderer Schiffsarten sind die Fischereieinrichtungen auf Fischereifahrzeugen oder das Schleppgeschirr auf Schleppern.

Neben der Schiffsausrüstung besteht ein Schiff baulich aus den beiden großen Gruppen Schiffselemente und Schiffseinrichtung.

Ein Schiffsausrüster in der Berufsschifffahrt ist ein Betrieb, der Schiffe fertigstellt und mit den nötigen Ausrüstungsteilen versieht. Neue Schiffe werden dazu nach dem Stapellauf zu einem speziellen Schiffsausrüstungsbetrieb verholt, bevor sie einsatzbereit sind. In der Freizeitschifffahrt hingegen versteht man unter einem Schiffsausrüster ein Geschäft, das Kleinteile für den Bordgebrauch verkauft, etwa Schäkel, Kartenplotter, Tauwerk oder Flaggen.

Literatur

  • Oswald Flamm: Der Hochschulunterricht auf schiffbautechnischen Gebieten. In: Der Gesamte Deutsche Schiffbau 1908 (= Historische Schiffahrt. Bd. 88). Salzwasser-Verlag, Bremen 2009, ISBN 978-3-86195-090-5 (Nachdruck von: Marfels, Berlin 1908).
  • Autorenkollektiv: Fachkunde für Schiffsschlosser. Verlag Volk und Wissen, Berlin 1958.
  • Autorenkollektiv: Fachkunde für Stahlschiffbauer. Verlag Volk und Wissen, Berlin 1955.
  • Autorenkollektiv: Stahlschiffbau. 6. Auflage. transpress Verlag, Berlin 1989, ISBN 3-341-00410-6.
  • Vorschrift D.E.Nr. 313 Materialvorschriften der Deutschen Kriegs-Marine - Heft G - Sonstige Materialien und Apparate, Reichs-Marine-Amt 1915, ISBN 978-3-754-37402-3
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.