Schlussabnahme steht für:
- Abnahme im Vertragsrecht, die körperliche Entgegennahme einer Kaufsache oder eines hergestellten Werks und Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß
- Bauabnahme im Bauordnungsrecht, die Überprüfung eines bezugsfertigen Bauwerks durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf seine Übereinstimmung mit den Bestimmungen in der Baugenehmigung
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