Springmesser | |
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Angaben | |
Waffenart: | Messer |
Bezeichnungen: | Schnappmesser, Stellmesser, Springer |
Verwendung: | zivile und militärische Waffe/Werkzeug |
Entstehungszeit: | ca. 16. Jahrhundert |
Einsatzzeit: | bis aktuell |
Ursprungsregion/ Urheber: |
Spanien |
Verbreitung: | weltweit |
Gesamtlänge: | ab ca. 20 cm, variabel |
Klingenlänge: | ab ca. 10 cm, variabel |
Klingenbreite: | ab ca. 2 cm, variabel |
Griffstück: | Holz, Metall, Knochen, Kunststoff |
Besonderheiten: | Das Springmesser gibt es in allen möglichen Klingenformen und Größen |
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Springmesser (auch Schnappmesser, in der Schweiz und Süddeutschland auch Stellmesser, in Österreich auch Springer genannt) sind Messer, deren Klingen nach Betätigen eines Knopfes oder Hebels aus dem Heft hervorschnellen und arretieren. Häufig schleudert dabei eine Feder die Klinge in einem Bogen nach vorn. Bei sogenannten „OTF-Messern“ (out of the front) wird die Klinge linear aus dem Griff geschleudert. Bei schlecht oder unsauber verarbeiteten Exemplaren ist die Verriegelung oftmals unsicher, während sie bei Qualitätsmessern zumeist wirksam ist. Der Mechanismus aller Springmesser ist aber recht schmutzempfindlich. Fälschlicherweise werden Springmesser häufig generell als Stiletto bezeichnet, der Begriff ist jedoch nur für solche Springmesser mit spitz zulaufender Klinge, Parierelement und charakteristischem Griff zutreffend. Das Design entstand in den 1950er Jahren in Italien. Ursprünglich ist das Stiletto ein aus dem Mittelalter stammender Dolch mit dreikantiger Klinge.
Rechtslage
Die Rechtslage zu Springmessern ist international uneinheitlich. Streng sind die Regelungen in einigen Ländern der Europäischen Union.
Deutschland
Springmesser sind in Deutschland verbotene Gegenstände. Ausgenommen sind seitwärts öffnende Springmesser, deren Klingen nicht zweiseitig geschliffen sind und höchstens 85 mm aus dem Griff herausragen. Mit der Änderung des Waffengesetzes (WaffG) vom 1. April 2008 sind weitergehende Bestimmungen entfallen. Bis zu diesem Zeitpunkt musste die Breite der Klinge mindestens 20 % der Klingenlänge betragen, und das Messer musste einen durchgehenden Rücken aufweisen, der sich zur Schneide hin verjüngt.
Davon unberührt bleiben letztgenannte Springmesser Waffen im Sinne des deutschen Waffengesetzes, womit der Umgang ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt. Das Führen in der Öffentlichkeit ohne Begründung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar nach § 53 (1) Nr. 21a WaffG. Demgegenüber ist das Führen eines Springmessers jedoch erlaubt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Dies können beispielsweise jagdliche oder berufliche Tätigkeiten, Brauchtumspflege oder der Einsatz beim Sport oder bei der Arbeit sein. Kein berechtigtes Interesse ist jedoch die Selbstverteidigung.
Obwohl Feuerzeugmesser den Waffenbegriff als Springmesser erfüllen, gelten sie laut Feststellungsbescheid des BKA nicht als Waffe. Somit sind sie auch kein verbotener Gegenstand.
Voraussetzungen hierfür sind allerdings:
- die Klingenlänge darf 50 mm nicht überschreiten,
- die Klingenbreite muss mindestens 20 % der Klingenlänge betragen,
- die Klinge darf nicht zweiseitig geschliffen sein.
Eine weitere Ausnahme bilden Rettungsmesser in Form eines Springmessers, die
- einen geraden, durchgehenden Rücken haben und dieser sich zur Schneide hin verjüngt und
- anstelle der Spitze abgerundet und stumpf sind und
- im vorderen Teil hinter dieser abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide haben
- eine gebogene Schneide haben, deren Länge 60 % der Klingenlänge nicht übersteigt
- deren Schneide im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schliff aufweist.
Österreich
Der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Waffen (ausgenommen Schusswaffen und verbotene Waffen), somit auch von allen Messern, unabhängig von Klingenlänge und -breite bzw. Öffnungs- oder Verschlussmechanismus, sind allen Personen über 18 Jahren, gegen die seitens der Behörde nicht ein Waffenverbot verhängt wurde, gestattet. Für Springmesser bestehen insofern keine besonderen Bestimmungen.
Schweiz
In der Schweiz gelten Springmesser als Waffen, wenn die Klingenlänge 5 cm und die Gesamtlänge im geöffneten Zustand 12 cm übersteigen. Diese dürfen nicht erworben, übertragen oder in das schweizerische Staatsgebiet eingeführt werden. Eine Ausnahme stellt hier die Übertragung durch Erbgang dar, wobei nach Erteilung einer Bewilligung Waffen geerbt werden können.
Einzelnachweise
- ↑ Zinser, Tim, Fuller, Dan, and Punchard Neal: Switchblades of Italy. Turner Publishing Co, 2004, ISBN 978-1-56311-933-0.
- ↑ Anlage 2 (Waffenliste), Abschnitt 1, Ziffer 1.4.1 bzw. 1.4.3 WaffG
- ↑ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Ziffer 2.1.1 WaffG
- ↑ Feststellungsbescheid des BKA, Az. KT 21 / ZV 25 – 5164.01 – Z-22. (PDF; 90 kB) Feuerzeugspringmesser. 20. Januar 2006, abgerufen am 27. März 2022.
- ↑ § 2 Abs. 3 i.V.m Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.3.1 WaffG
- ↑ BKA: Einstufung von sogenannten „Rettungsmessern“ oder „Rescue Tools“ vom 28. August 2003. Feststellungsbescheid (Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 165 vom 4. September 2003.)
- ↑ Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV). Schweizerischer Bundesrat, 15. März 2014, abgerufen am 26. März 2015.