Basisdaten
Titel:Schulgesetz für den Freistaat Sachsen
Kurztitel: Sächsisches Schulgesetz
Abkürzung: SächsSchulG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Sachsen
Erlassen aufgrund von: Art. 70 I GG – Allgemeines Gesetzgebungsrecht der Länder
Rechtsmaterie: Schulrecht
Fundstellennachweis: GVBl. 1991 , 213
Ursprüngliche Fassung vom: 3. Juli 1991
Inkrafttreten am: 1. August 1991
Letzte Neufassung vom: 26. April 2017
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. August 2018
Letzte Änderung durch: 21. Mai 2021
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
3. Juni 2021
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Sächsische Schulgesetz, ursprünglich als Schulgesetz für den Freistaat Sachsen erlassen, regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens im Freistaat Sachsen.

Gesetzesstruktur

Das Gesetz ist wie folgt strukturiert:

  • 1. Teil: Allgemeine Vorschriften (§ 1 – § 20)
  • 2. Teil: Schulträgerschaft 21 – § 25)
  • 3. Teil: Schulpflicht 26 – § 31)
  • 4. Teil: Schulverhältnis (§ 32 – § 39)
  • 5. Teil: Lehrer, Schulleiter (§ 40 – § 42)
  • 6. Teil: Schulverfassung (§ 43 – § 57)
    • 1. Abschnitt: Konferenzen (§ 43 – § 44)
    • 2. Abschnitt: Mitwirkung der Eltern (§ 45 – § 50a)
    • 3. Abschnitt: Mitwirkung der Schüler (§ 51 – § 57)
  • 7. Teil: Schulaufsicht (§ 58 – § 62)
  • 8. Teil: Landesbildungsrat (§ 63)
  • 9. Teil: Schlussbestimmungen (§ 63a – § 65)

Wesentliche Gesetzesinhalte

Geltungsbereich

Das Gesetz gilt im Freistaat Sachsen für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Es gilt auch für Schulen in privater Trägerschaft, jedoch nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

Bildungs- und Erziehungsauftrag

Bildung und Erziehung erfolgen auf Grundlage des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung. Jeder Schüler hat dabei Recht auf Erziehung und Bildung entsprechend seiner Fähigkeiten und Neigungen. Hierbei soll zur Entfaltung der Persönlichkeit beigetragen, christliche und westliche Werte vermittelt, Lernfreude erhöht und die Alltagsfähigkeit ausgebildet werden.

Selbstständigkeit der Schulen

Schulen sind selbstständig in der Verwendung ihrer Mittel.

Religion und Ethik

Der Religionsunterricht ist ein verpflichtendes Lehrfach. Wer an diesem nicht teilnehmen möchte, kann alternativ den Ethikunterricht besuchen.

Kosten

Die Kosten für die Schule hat der Schulträger, oft eine Stadt, Gemeinde oder ein Landkreis, zu übernehmen. Schulgeld wird nicht erhoben.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Erziehungsmaßnahmen sind das vorrangige Mittel zum Schutz von Personen und Sachen. Sie müssen sich immer unmittelbar auf Fehlverhalten in der Schule beziehen. Zu den Erziehungsmaßnahmen gehört auch die Beschlagnahme störender Gegenstände. Ordnungsmaßnahmen sind dahingegen das letzte Mittel der Schule.

Mitwirkung

Es werden Vertretungen der Lehrer, Eltern und Schüler gebildet, die an der demokratischen Gestaltung des Schullebens in Konferenzen mitwirken.

Geschichte

Ab September 1990 bis zum Inkrafttreten des Schulgesetzes galt die vorläufige Schulordnung. Das Sächsische Schulgesetz wurde erstmals am 3. Juli 1991 als Schulgesetz für den Freistaat Sachsen erlassen und 15 mal geändert. In der 16. Änderung wurde das Gesetz umbenannt, seitdem gab es fünf weitere Änderungsgesetze, von denen das letzte am 3. Juni 2021 in Kraft trat.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. REVOSax Landesrecht Sachsen – Schulgesetz für den Freistaat Sachsen – Normenhistorie. Abgerufen am 24. Juni 2021.
  2. REVOSax Landesrecht Sachsen – SchulG. Abgerufen am 24. Juni 2021.
  3. REVOSax Landesrecht Sachsen – Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen. Abgerufen am 24. Juni 2021.
  4. REVOSax Landesrecht Sachsen – Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen. Abgerufen am 24. Juni 2021.
  5. REVOSax Landesrecht Sachsen – Änd. SächsSchulG. Abgerufen am 24. Juni 2021.
  6. REVOSax Landesrecht Sachsen – Änd. SächsSchulG. Abgerufen am 24. Juni 2021.
  7. § 3 I SächsSchulG
  8. § 1 I 1 SächsSchulG
  9. § 1 II SächsSchulG
  10. § 1 III, IV SächsSchulG
  11. § 3b I 1 SächsSchulG
  12. § 18 I 1 SächsSchulG
  13. § 19 I SächsSchulG
  14. § 21 I SächsSchulG
  15. § 38 I SächsSchulG
  16. § 39 I 1 SächsSchulG
  17. § 39 IV 1 SächsSchulG
  18. 6. Teil (SächsSchulG)
  19. Gesetzblatt I DDR 1990 Nr. 63, 1579

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