Der strafbare Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern ist im Artikel 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs definiert.
Gesetzestext
„1. Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen.
Sexuelle Handlungen mit Kindern
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
- es zu einer solchen Handlung verleitet oder
- es in eine sexuelle Handlung einbezieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
Objektiver Straftatbestand
- Es muss eine Handlung sexueller Art stattgefunden haben.
- Eine Person, die an der sexuellen Handlung beteiligt war, ist jünger als 16 Jahre.
Strafe
Die Strafe für die sexuelle Handlung mit Kindern ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Sofern Ziffer 4 (irrige Vorstellung) zur Anwendung kommt, so ist die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Ausnahmen
Nicht strafbar:
- Altersunterschied zwischen den Sexualpartnern weniger als 3 Jahre
Von der Bestrafung kann abgesehen werden:
- Täter < 20 Jahre alt und es liegen besondere Umstände (z. B. aufrichtige Liebe beiderseits) vor
- wenn die Sexualpartner verheiratet sind
Erläuterungen
Das Gesetz verbietet somit jegliche Art der sexuellen Handlung, egal ob Beischlaf oder andere Praktiken, mit Kindern unter 16 Jahren. Dabei spielt es bei der Überlegung der Strafbarkeit keine Rolle, ob die sexuelle Handlung vom Opfer erwünscht oder herbeigeführt wurde, sondern nur, dass eine solche stattgefunden hat.
Allerdings wirkt es stark strafverschärfend, wenn das Kind mit den Handlungen nicht einverstanden war: Dann können zusätzlich Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder andere Straftatbestände vorliegen.
Mit den Ausnahmen, die im Gesetz definiert sind, wird eine Kriminalisierung der sexuellen Handlungen zwischen jugendlichen Verliebten oder zwischen sehr jung Verheirateten verhindert und der heutigen Realität Rechnung getragen.
Wenn der Täter glaubte, dass das Opfer mindestens 16 Jahre alt war, so kommt Ziffer 4 zum Zuge. Hätte der Täter bei «pflichtgemässer Vorsicht» seinen Irrtum bemerken können, dann ist die Höchststrafe Freiheitsstrafe bis 3 Jahre und nicht bis 5 Jahre.
Unverjährbarkeit
Der am 30. November 2008 in Kraft getretene Artikel 123b der Bundesverfassung setzt fest: „Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.“ Ergänzend bestimmt der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Artikel 101 des Strafgesetzbuches (StGB) in Abs. 1 Buchst. e, dass keine Verjährung eintritt für: „sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.“