Eine Ordensschwester oder Ordensfrau ist ein weibliches Mitglied einer Ordensgemeinschaft. Die Ordensschwester weiht ihr Leben Gott und dem Dienst an den Menschen. Sie ist durch Gelübde oder Versprechen an Gott, die Kirche und ihre Gemeinschaft gebunden und dabei ihrer Oberin, in manchen Orden Mutter Oberin genannt, unterstellt.
Begriff und Lebensform
Ordensschwestern werden im Volksmund oft allgemein als „Nonnen“ bezeichnet. Kirchenrechtlich sind Nonnen jedoch nur die in päpstlicher Klausur lebenden Angehörigen monastischer Orden.
Ordensschwestern oder Nonnen gibt es praktisch in allen vorreformatorischen Kirchen. Bestimmt wird die Lebensform wie bei allen Ordensleuten durch die evangelischen Räte (das heißt Ratschläge des Evangeliums), deren Einhaltung sie mit ihrer Profess öffentlich versprechen:
- Armut (Verzicht auf persönlichen Besitz)
- Ehelosigkeit (Verzicht auf Ehe und Familie sowie die Führung eines Lebens in vollkommener Keuschheit)
- Gehorsam (Bindung an die gewählte Lebensform unter der Führung eines Ordensoberen nach einer Ordensregel)
Ein wichtiges Wesenselement des Ordenslebens ist darüber hinaus das Leben in Gemeinschaft, etwa in Klöstern, Konventen, Fraternitäten oder anderen Kommunitäten.
Ordensfrauen gehören in den Kirchen, die das Weihesakrament kennen und keine Frauenordination zulassen, nicht zum Klerus. Traditionell bilden sie zusammen mit nicht-geweihten männlichen Religiosen, Eremiten, geweihten Jungfrauen und Witwen einen eigenen geistlichen Stand, der weder klerikalen noch laikalen Charakter besitzt und in der lateinischen Kirche heute zusammenfassend als Stand des geweihten Lebens (lat. Vita consecrata) bezeichnet wird. Kirchenrechtlich sind sie in der lateinischen Kirche allerdings den Laien zuzurechnen.
Nicht zu den Ordensschwestern gezählt werden die ohne Ordensgelübde auf Beginenhöfen lebenden Beginen und vergleichbare Lebensformen sowie die evangelischen Diakonissen. Auch die Mitglieder der Säkularinstitute in der römisch-katholischen Kirche werden nicht als Ordensfrauen oder -männer bezeichnet, obwohl auch sie als Angehörige des geweihten Lebens meist Gelübde oder Versprechen ablegen.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ CIC, Can. 588, § 1. „Der Stand des geweihten Lebens ist seiner Natur nach weder klerikal noch laikal.“
- ↑ „Gemäß der überlieferten Lehre der Kirche ist das geweihte Leben seiner Natur nach weder laikal noch klerikal, und darum stellt die ‚Weihe von Laien‘, von Männern wie Frauen, einen in sich vollkommenen Stand der Gelübde der evangelischen Räte dar. Sie hat daher sowohl für die betreffende Person als auch für die Kirche einen eigenen Wert, unabhängig vom Weiheamt.“ (Johannes Paul II., nachsynodales apostolisches Schreiben Vita consecrata – über das geweihte Leben und seine Sendung in Kirche und Welt, vom 25. März 1996)
- ↑ Can. 207 CIC: „Kraft göttlicher Weisung gibt es in der Kirche unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht auch Kleriker genannt werden, die übrigen dagegen heißen auch Laien.“ Bruno Primetshofer (Ordensrecht. Rombach, Freiburg im Breisgau, 4. Auflage 2003, S. 28) stellt im Anschluss an das obige Zitat aus dem Kodex noch einmal klar: „Christen, die sich zu einem Leben nach den Evangelischen Räten verpflichtet haben, stellen nach dem CIC keinen zusätzlichen Stand in der Kirche dar, sondern sind entweder Kleriker oder Laien.“