Ein Kulturdenkmal ist im allgemeinen Sprachgebrauch laut Duden ein Objekt oder Werk, „das als Zeugnis einer Kultur gilt und von [künstlerischem und] historischem Wert ist“.

Ein Objekt oder Werk, „das als Zeugnis einer Kultur gilt“, entspricht einer allgemeinen Definition des Begriffs Denkmal. Bei einem Kulturdenkmal kommt also hinzu, dass dem Objekt ein besonderer „historischer Wert“ zuerkannt wurde, gegebenenfalls auch ein künstlerischer Wert. Die Zuerkennung eines solchen Denkmalwerts sowie öffentliches Interesse führen in der Regel dazu, dass das Objekt amtlich unter Denkmalschutz gestellt wird. Für Kulturdenkmale wird auch vereinfachend die Bezeichnung Denkmal verwendet. Weitere Bezeichnungen sind Kulturgut oder Erbe (wie Welterbe oder Kulturerbe).

Kulturdenkmale gelten auch als das Gedächtnis eines Gemeinwesen und sind daher heute im Rahmen einer modernen asymmetrischen Kriegsführung besonders gefährdet. Das kulturelle Erbe des Feindes soll dabei nachhaltig geschädigt oder gar vernichtet werden. Neben dem nationalen Schutz von Kulturdenkmalen wird daher durch internationaler Organisationen (vgl. UNESCO-Welterbe, Blue Shield International) der Schutz von Kulturdenkmalen versucht.

Geschichtliche Begriffsentstehung

In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts fanden sich private Altertumsvereine zusammen, die sich das Ziel der „Aufsuchung, Erhaltung, Erläuterung und Abbildung historisch oder künstlerisch wichtiger Denkmäler der vaterländischen Vorzeit“ gaben. Beispielsweise der 1825 im Königreich Sachsen gegründete Königlich sächsische Verein zur Erforschung und Erhaltung vaterländischer Alterthümer (siehe auch Entwicklung des Denkmalschutzes in Sachsen).

Der Begriff der (vaterländischen) Alterthümer wurde im Zuge der in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erfolgenden Inventarisation aufgeteilt. Die beauftragten Inventare der Bau- und Kunstdenkmäler unterschieden zwischen den bewahrenswerten Bauwerken (Baudenkmale wie Kirchen, Schlösser, Herrenhäuser) und den bewahrenswerten Kunstschätzen und künstlerischen Denkmalen (Kunstdenkmale wie Kirchenausstattungen, Statuen und Reiterdenkmäler). Diese Aufteilung war nicht verpflichtend. Noch im Jahr 1900 beauftragte der erste Tag für Denkmalpflege den Kunsthistoriker Georg Dehio mit der Aufgabe, ein deutschlandweites Handbuch aller schützenswerten Objekte zu erstellen, das Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler.

Im Jahr 1902 wurde im Großherzogtum Hessen mit dem Gesetz, den Denkmalschutz betreffend das erste deutsche kodifizierte Denkmalschutzgesetz erlassen. Neben den Abschnitten, die sich mit Denkmälern und Baudenkmälern im Besitz von Privatpersonen befassen, führt es auch den Begriff der Naturdenkmäler ein. Im Jahr 1919 beschrieb die Weimarer Verfassung Umfang und Aufteilung des Denkmalschutzes folgendermaßen: „Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.“

Der Begriff des Kulturdenkmals taucht erst später auf, so im Langtitel des 1934 verabschiedeten, zur Weimarer Zeit ab 1926 entstandenen sächsischen Heimatschutzgesetzes: Gesetz zum Schutze von Kunst-, Kultur- und Naturdenkmalen, womit Kulturdenkmal wohl den Begriffsumfang des Denkmals der Geschichte aus der Weimarer Verfassung annahm.

Die DDR verankerte 1952 mit der republikweiten Verordnung zur Erhaltung und Pflege der nationalen Kulturdenkmale den Begriff der Kulturdenkmale, schaffte ihn jedoch bereits 1961 mit der Verordnung über die Pflege und den Schutz der Denkmale wieder ab, da diese nach dem Mauerbau auf einem anderen Nationalkulturbegriff basierte (siehe auch Denkmalschutz in der DDR).

Verwendung der Oberbegriffe Kulturdenkmal und Denkmal

Dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gegenüber, der Zeugnisse vergangener Kulturgeschichte überall auf der Welt als Denkmal, Kulturdenkmal oder auch als Kulturgut bezeichnet und sie von bewahrenswerten natürlichen Objekten unterscheidet (Naturdenkmal), wird der juristische deutsche Fachbegriff Kulturdenkmal lediglich in zehn der sechzehn deutschen Länder-Denkmalschutzgesetze definiert und verwendet, während die anderen sechs den Begriff Denkmal verwenden. Da der Bereich Kultur nicht Bundesrecht ist, wird Kulturdenkmal nicht deutschlandweit durch ein Denkmalschutzgesetz definiert. Die Wissenschaften auf dem Gebiet Denkmalpflege benutzen den Begriff im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, ohne juristische Länderfeinheiten.

Der Begriff Kulturdenkmal verbindet die Kultur abgrenzend zu Natur, wie in Kulturgut, mit Denkmal. Wodurch es ohne tiefere Erklärung vom Denkmal, das zum Gedenken an eine Person oder an ein Ereignis geschaffen wurde unterschieden werden kann. In diesem Sinn kann Kulturdenkmal als einer der beiden Oberbegriffe zumindest für die ans Materielle gebundenen Zeugnisse vergangener Kulturgeschichte dienen.

Tschechien verwendet noch den Begriff in Nationales Kulturdenkmal (Národní kulturní památka), auch in Albanien gibt es das Monumente Kulturore. Viele Staaten verwenden andere Begriffe, siehe Fremdsprachige Bezeichnungen für Denkmale vergangener Kulturgeschichte.

Denkmalpflegerische Verwendung wie Denkmal

Nach Zählung des Nationalkomitees für Denkmalschutz Anfang 2008 hat es 748.105 Baudenkmale sowie 565.696 Bodendenkmale gegeben. Genaue Zahlen können jedoch nicht angegeben werden, da nach den unterschiedlichen Gesetzen der deutschen Bundesländer Objekte durchaus Denkmale sein können, auch wenn sie nicht als solche erfasst wurden. Auf der Internetseite des für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden diese Zahlen folgendermaßen wiedergegeben: „Fachleute schätzen, dass es in Deutschland rund 1,3 Millionen Kulturdenkmäler gibt: von Einzeldenkmälern bis zu ganzen historischen Stadtkernen.“ An dieser Stelle wird das bundesweite Förderprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler“ vorgestellt: „um die Erhaltung von Baudenkmälern, archäologischen Stätten und historischen Parks und Gärten zu unterstützen, die in herausragender Weise nationale Ereignisse oder die Entwicklung der deutschen Kulturlandschaften deutlich machen.“ Im Zusammenhang mit dem Nationalkomitee wird allerdings der Begriff „baukulturelles Erbe“ verwendet und darauf hingewiesen, dass die vorgestellten Maßnahmen dazu dienen, „national bedeutende Baudenkmäler“ zu sanieren.

Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz verwendet etwa zur Hälfte den Begriff Kulturdenkmal, zum anderen Denkmal. Unterteilende beziehungsweise klassifizierende Denkmalarten werden unabhängig von landesgesetzlichen Bestimmungen verwendet, so wie es sach- und fachgerecht notwendig ist.

Denkmalrechtliche Definition von Kulturdenkmal in Deutschland

Kulturdenkmal als Oberbegriff wird in den Langtiteln der folgenden deutschen Denkmalschutzgesetzen verwendet: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Baden-Württemberg), Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremen), Hessisches Denkmalschutzgesetz (Hessen), Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Rheinland-Pfalz), Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen, Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Schleswig-Holstein) und Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale. Vier der 16 deutschen Landesgesetztitel nennen das Schutzobjekt Denkmal, während weitere fünf Landesgesetze im Gesetzestitel den Begriff Denkmalschutz verwenden.

In den Gesetzestexten selbst verwenden die zehn Denkmalschutzgesetze von Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen den Oberbegriff Kulturdenkmal, während die sechs Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen den Oberbegriff Denkmal verwenden.

Österreich verwendet den Oberbegriff Kulturdenkmal nicht, sondern legt sich im Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung auf Denkmal fest.

Die nach der Denkmalart gebildeten Fachbegriffe (Baudenkmal, Bodendenkmal) werden nicht in allen deutschen Bundesländern gleichermaßen in den Denkmalgesetzen verwendet. Teilweise werden die definierenden Unterteilungsbegriffe der Denkmalkategorien auch den entsprechenden Fachwissenschaften entnommen: Während in Baden-Württemberg keine separate Denkmalkategorie genannt wird, nennt Sachsen neun unterschiedliche Objekttypen für die Denkmalobjekte, die alle aus den entsprechenden Fachwissenschaften stammen.

Land Gesetz Innere Aufteilung
Baden-WürttembergGesetz zum Schutz der Kulturdenkmale Eingetragen im Denkmalbuch Art.12-Baudenkmal
BerlinDenkmalschutzgesetz Berlin
BremenGesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler
  • Unbewegliche Denkmäler: Baudenkmäler, Denkmäler der Kunst, Kultur oder Technik
  • Ensembles
  • Bewegliche Denkmäler einschließlich Urkunden und Sammlungen
  • Bodendenkmäler
HamburgDenkmalschutzgesetz
  • Baudenkmäler
  • Ensembles
  • Gartendenkmäler
  • Bodendenkmäler
  • bewegliche Denkmäler
HessenHessisches Denkmalschutzgesetz
Mecklenburg-VorpommernDenkmalschutzgesetz (Mecklenburg-Vorpommern)
  • Baudenkmäler
  • Bodendenkmäler
  • bewegliche Denkmäler
NiedersachsenNiedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Rheinland-PfalzLandesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler
  • Unbewegliche Kulturdenkmäler: Einzeldenkmäler und Bauwerke, Denkmalzonen
  • Bewegliche Kulturdenkmäler
  • Bodendenkmäler
SaarlandSaarländisches Denkmalschutzgesetz
  • Baudenkmäler
  • Bodendenkmäler
  • Bewegliche Kulturdenkmäler
  • Denkmalbereiche
SachsenGesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen
  • Bauwerke
  • Siedlungen oder Ortsteile, Straßen- oder Platzbilder oder Ortsansichten
  • Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung, historische Landschaftsformen
  • Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte
  • Orte und Gegenstände zu wissenschaftlichen Anlagen oder Systemen
  • Steinmale
  • Unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen
  • Werke der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks
  • Sammlungen
Sachsen-AnhaltDenkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  • Baudenkmale
  • Denkmalbereiche
  • Archäologische Kulturdenkmale
  • Archäologische Flächendenkmale
  • Bewegliche Kulturdenkmale und Bodenfunde
  • Kleindenkmale
Schleswig-HolsteinGesetz zum Schutz der Denkmale
ThüringenThüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale

Denkmalübersichten im deutschsprachigen Raum

Literatur

Commons: Kulturdenkmale – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Kulturdenkmal – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Deutschland

Einzelnachweise

  1. Kulturdenkmal, das. In: Duden, abgerufen am 3. Oktober 2012.
  2. dazu Isabelle-Constance v. Opalinski: Schüsse auf die Zivilisation. In: FAZ vom 20. August 2014. Hans Haider: Missbrauch von Kulturgütern ist strafbar. In: Wiener Zeitung vom 29. Juni 2012.
  3. Rosemarie Pohlack: Vielfalt und Werte der sächsischen Denkmallandschaft.
  4. Richard Steche, Cornelius Gurlitt: Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Königreichs Sachsen. 41 Bde., Meinhold, Dresden 1882–1923.
  5. Georg Dehio: Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler. Band I. Mitteldeutschland. Berlin 1905, S. III.
  6. Die Verfassung der Weimarer Republik
  7. Mitteilung des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz in Denkmalschutzinformation 1/2008, S. 5.
  8. 1 2 Denkmalschutz und Baukultur (Memento vom 16. Oktober 2013 im Internet Archive)
  9. Abfrage über das Suchfeld.
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