Das Traufrecht ist eine Grunddienstbarkeit, mit der dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht eingeräumt wird, das Regenwasser auf das Grundstück des Nachbarn ablaufen zu lassen.
Dieses Recht ist eingeschränkt für die Fälle, die zu einer Beeinträchtigung des Zustands des Nachbargrundstücks führen, z. B. wenn durch das Wasser die Gefahr der Eisbildung auf nachbarlichen Gehwegen erhöht wird.
Die Traufe und das Traufrecht sind in manchen Landesnachbargesetzen näher geregelt, etwa in Baden-Württemberg (§§ 1 f.), Brandenburg (§§ 52 ff.), Hessen (§§ 26 f.), Niedersachsen (§§ 45 f.), Nordrhein-Westfalen (§§ 27 f.), Rheinland-Pfalz (§ 37 f.), Saarland (§ 25), Sachsen-Anhalt (§ 33), Schleswig-Holstein (§ 26) und Thüringen (§§ 37 f.).
Siehe auch
- Nachbarrecht
- Dachtraufe
- Dachtraufrecht
- Gussgerechtigkeit
Weblinks
- Franz Carl Anton Grein: Vom Traufrechte, in: Baurecht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, Berlin 1863, S. 189.
- Eintrag Traufrecht in Meyers Großes Konversations-Lexikon, 1888.
- Eintrag Traufrecht in der Oeconomischen Encyclopädie, 1773–1858.
- Eintrag Traufrecht, in Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, 1935
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