Haustrunk ist im Getränkegewerbe ein aus rechtlichen Gründen nur innerhalb des Betriebs eingesetztes Eigenprodukt. Der Begriff des Trunks schließt dabei sowohl den Eigenbedarf im Haus der Produktionsstätte, als auch für die Nutzung im Haushalt der Beschäftigten und im weiteren Sinne für ausgewählte Personenkreise ein.

Wortbedeutung

Außer den steuer-, lohn- und marktrechtlichen Bedeutungen wird das Wort allerdings ebenso im allgemeinen Sprachgebrauch in seiner ursächlichen Bedeutung verwendet, das im Hausgebrauch eingesetzte Getränk (Trunk). Natürlicherweise wird der markenrechtlich nicht geschützte Begriff „Haustrunk“ sowohl als Biermarke, aber gleichfalls für Früchte-, Kräutertee und deren Mischungen eingesetzt.

Herkunft

Der Haustrunk ist ein Trunk für den Hausbedarf. In vergangener Zeit wurde dem Arbeiter ein bestimmtes Quantum des eigenen Produkts zur kostenlosen Nutzung, meist in der Menge eines Tagesverbrauchs zur Verfügung gestellt. Zielstellung war es, wie bei anderen Formen des Deputats, den Diebstahl im Betrieb zu unterbinden. Andererseits sollte der Arbeiter Gelegenheit bekommen, seinen Privatbedarf für seinen Haushalt abzudecken. Die Rolle als Deputat kam in Brauereien, Weingütern und Brennereien zum Einsatz. Im Sinne von freier Verfügung ist regional der Begriff Freitrunk geläufig. Als Haustrunk wurden teils gesonderte Produkte gefertigt, andererseits wurde das Standardprodukt des Betriebs als Haustrunk abgegeben. Nach dem österreichischen Weinrecht war es ein gesondertes Weinprodukt, das als Trunk im Haus des Winzers genutzt wurde und keinesfalls für den Markt zugelassen war. In allen Fällen wird darauf verwiesen, dass die Gebinde – ob Wein oder Bier – mit der Aufschrift „Haustrunk“ markiert sein sollten.

Handhabung

Die Abfüllung des Haustrunks erfolgt in gesonderten Gebinden, Flaschen, Kästen, Fässer, deren Äußeres bereits die Qualitätsstufe auszeichnen und andererseits den Weiterverkauf an Unbeteiligte verhindern soll. Wie in anderen Gewerbebetrieben stellte sich bald ein gewisser Gebrauch ein. Der Bedarf während der Arbeitszeit – zum Löschen des Durstes während der Arbeit – kann „vom Band“ genommen werden. So wurde in der Brauerei nur Pils im Betrieb getrunken, während als Haustrunk Helles abgegeben wurde. In Weingütern wurde oft der Tresterwein als Haustrunk durch den Winzer genutzt. Für Brennereien ist der ordinäre Schnaps gebräuchlich, der wie bei Bergmannsschnaps meist aus geschmackfreiem Destillat bestand. Haustrunk kann aber auch ein alkoholfreies Getränk bei Limonadenproduzenten sein. Um die Menge des Haustrunk-Konsums durch die Arbeiter innerhalb der Produktionsstätte zu kontrollieren, wurde der Ausschank an einem besonderen Platz, dem Stern, vorgenommen oder es wurden Marken ausgegeben. Solche Biermarken werden außerhalb von Deputaten auch bei Veranstaltungen als vorbezahlte Einheit oder zur Begrenzung der Freibiermenge eingesetzt. In Winzerfamilien war es üblich, als Eigenbedarf Tresterwein, also ein Produkt aus der zweiten oder dritten Pressung, zu trinken. Dieser Trunk im Haus wurde als minderwertig vom Weinrecht allerdings für den Verkauf im Weinmarkt ausgeschlossen, um die Qualitätsstandards für Wein zu sichern und den Weinbau vor Verfälschungen zu sichern. So darf auch das alkoholische Produkt aus anderen Früchten nicht als Wein bezeichnet werden.

Tresterweine

Im österreichischen Weinbau ist Haustrunk eine gebräuchliche Bezeichnung für Nachwein oder Tresterwein, der aus der zweiten oder gar dritten Traubenpressung erzeugt wurde. Die Trebern wurde dabei gewässert und nochmals gepresst. Schon in der Antike wurde nach ähnlicher Methode ein billiges Getränk für Arbeiter und Sklaven hergestellt, die Lora.

Der Haustrunk durfte in Österreich spätestens seit dem Weingesetz 1907 nur an Familienmitglieder und als Deputatlohn an Mitarbeiter und deren Angehörigen unentgeltlich abgegeben werden. Die Herstellung musste der Behörde gemeldet werden. Im Österreichischen Weingesetz von 1961 ist die Herstellung von Haustrunk für Eigenbedarf des Winzers und seine Mitarbeiter unter Einhaltung der Meldepflicht noch gestattet. Im geltenden Österreichischen Weingesetz ist die Bezeichnung Haustrunk verschwunden. Hier wird auf nachgemachte Weine aus Trestern Bezug genommen und es ist untersagt, diese in Verkehr zu bringen. Der Begriff Haustrunk für solche (Nach-)Weine, die nur innerhalb der Winzerfamilie für den Eigenbedarf eingesetzt werden, ist durchaus noch üblich.

Im Unterschied zum Sprachgebrauch in Deutschland wird aufgrund der Definition im Weinrecht der als Lohnanteil eingesetzte Wein im Österreichischen als „Deputat“ bezeichnet. Der Begriff „Haustrunk“ für den Tresterwein wird auch in Süddeutschland genutzt, wie in der Verordnung zur „Zulassung der Herstellung von Tresterwein (Haustrunk)“ oder in der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes §11 vom 7. Juli 1972.

Aufgrund der Verwendung im Hause wird Wein von Direktträgern, also unveredelten Rebstöcken, ebenfalls als Haustrunk bezeichnet. In den alten österreichischen Weingesetzen wird Direktträgerwein als Haustrunk bezeichnet, da er nicht verkauft werden durfte. Lediglich nach dem Reblausbefall seit dem Jahr 1860 und dem starken Ausfall von Marktweinen waren solche Weine eine Möglichkeit, den bestehenden Bedarf am Weinmarkt zu decken, wie der Uhudler.

Freitrunk

Im Gegensatz zum weinorientierten Gebrauch in Österreich bezieht sich der Begriff Haustrunk in Deutschland vorzugsweise auf die Bierabgabe in Brauereien. Der heute übliche Begriff wird in der Biersteuerverordnung definiert. „In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgegeben wird.“ Der Haustrunk in Brauereien hat sich vom Lohnanteil zu einem Nutzungsrecht innerhalb des Unternehmens entwickelt. In Produktionseinrichtungen, die sowohl Bier als auch alkoholfreie Getränke fertigen, entwickelte sich beispielsweise auch ein Austausch Bier-gegen-Limonade, um den Arbeitstag ohne übermäßigen Biergenuss zu überstehen. Um den Genuss von Bier als Durstlöscher während der Arbeitszeit zu kontrollieren, war der Stern als Abgabestelle eingerichtet. Der Haustrunk war also der Trunk im (Betriebs-)Haus. Da der Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz zunehmend versagt wurde, kam die kasten- oder fassweise Abgabe des Haustrunks auf. Dabei wurde dann die Wochen- oder Monatsmenge für den Gebrauch zu Hause verteilt. Nach heutigem Recht ist der Kreis der zum Erhalt von Haustrunk Berechtigten begrenzt. „Die Arbeitnehmer […] müssen mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt sein.“ Aufgrund dieser Definition ist die Abgabe von Haustrunk an Mitarbeiter auch in Mälzereien erlaubt.

In Familienbrauereien war es üblich, ein einfaches, meist alkoholarmes Bier für die Mitarbeiter als Haustrunk bereitzustellen. Lehrlinge hatten einen gleichberechtigten Anspruch, vor Erreichen der Erwachsenengrenze wurde jedoch Malzbier als Haustrunk ausgegeben. Wie in anderen Gewerbe- und Industriebereichen wurden wegen der Beschränkungen des Steuerrechts Rabattsysteme für Mitarbeiter entlang der Vertriebskette – auch in den Handelsbetrieben – eingerichtet.

Diese Gewohnheit, Bürger durch Gabe von Freibier zufriedenzustellen, geht schon auf die Zeit von Hammurabi zurück. Danach standen bereits vor 3600 Jahren „jedem Tempelarbeiter fünf Brote und zwei Krüge Bier zu“.

Quellwasserabgaben

Eine Form des Haustrunks ist auch die Abgabe von Mineralwässern unter bestimmten Bedingungen. Solches galt für das Mineralwasser von Selters „Bereits im Jahre 1722 regelte eine Brunnenordnung die Haustrunkabgabe. Das Recht, sich ihr Selterswasser für den Eigengebrauch am Brunnen zu holen, wurde in der herzoglich-nassauischen Zeit (1806–1866) den Bewohnern belassen und auch den Gemeinden Oberselters, Eisenbach, Oberbrechen und Eufingen weiterhin eingeräumt.“ Für diesen Fall gilt ebenfalls, dass Haustrunk von den zugelassenen Einwohnern nur im eigenen Haushalt genutzt werden darf. Eine Umgehung des Handelsartikels durch gewerbliche Nutzung des Haustrunks ist verboten. Auch in Bad Ems ist eine spezielle Quellbohrung für den Haustrunk freigegeben, die dennoch „Bad Emser Mineralwasser“ bietet: „Hier kann sich jedermann das schmackhafte Mineralwasser für den Hausgebrauch abfüllen.“

Entwicklungen

Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken direkt am Arbeitsplatz oder als Lohnergänzung kam spätestens zum Ende des 20. Jahrhunderts in Verruf. „Rund vier Millionen Liter Bier gingen [2010] als Haustrunk an die Mitarbeiter der Brauereien.“ „Das Bier-Deputat stammt aus der Zeit, als die Brauer noch schwer körperlich arbeiten mussten und mit dem Pils gleich ihren Durst löschten. So konnten sie noch in den 50er Jahren mit Wertmarken den Gerstensaft frisch vom Fass zapfen. Bis der Alkoholgenuss – nicht nur in Brauereien – für unerwünscht erklärt wurde.“ Die Entwicklung des Steuer- und Markenrechts im Laufe des 20. Jahrhunderts brachte Veränderungen mit sich. So gilt heute die Sachleistung, hier in Form von Haustrunk, als Lohnanteil und als geldwerter Vorteil, diese unterliegt so dem Steuerrecht. „Steuerfrei sind die unentgeltliche Abgabe von Bier durch eine zugelassene Brauerei an seine Arbeitnehmer als Haustrunk und die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer.“ „Die Gewährung unentgeltlichen Haustrunks an Arbeitnehmer des Brauereigewerbes [… ist] ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.“

Literatur

Einzelnachweise

  1. Bärenstarker Haustrunk
  2. Franz Muth: Der gute Haustrunk. Süßmost, Obst- und Beerenwein herstellen, lagern und pflegen (Verlag der Grünen Post, 1920)
  3. Montafoner Haustrunk. (Nicht mehr online verfügbar.) Drogerie & Montafoner Kräuterstube, archiviert vom Original am 18. Oktober 2017; abgerufen am 26. November 2020.
  4. 2. DVO-Weingesetz § 11 (3) (Memento des Originals vom 5. März 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.: „Die Behältnisse, in denen der Haustrunk hergestellt und aufbewahrt wird, sind deutlich mit der Aufschrift „Haustrunk“ zu kennzeichnen.“
  5. Beispielsweise Mitarbeiter der Coca-Cola GmbH: Bezahlung und weitere Sozialleistungen (Memento des Originals vom 5. März 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. „Sie kommen in den Genuss von Mitarbeiterveranstaltungen, wie Sommerfesten und Weihnachtsfeiern, sowie eines Haustrunks“
  6. Biermarken als Sammelgebiet
  7. Sammlung von Definitionen des Haustrunks als Wein
  8. Weingesetz 1907 – §9 Haustrunk
  9. BGBl. Nr. 187/1961: Weingesetz 1961 § 41
  10. § 18(4) Weingesetz 2009 § 18 (4)
  11. Weinrecht: Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts und zur Zulassung der Herstellung von Tresterwein (Haustrunk)vom 28. Mai 1974(Ges.Bl. S. 226)– geändert durch LVO vom 13. September 1994 (GBl. S. 488) –
  12. Die Herstellung von Tresterwein (Haustrunk in Erzeugerbetrieben) zur Selbstversorgung der Familie des Winzers ist gestattet. (Memento des Originals vom 5. März 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  13. Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung – BierStV) § 40
  14. 1 2 zoll.de: Besonderheiten innerhalb der Steuerbefreiungen kraft Gesetzes
  15. Weyermann Malz die erste Mälzerei mit Haustrunk
  16. Neue Zürcher Zeitung, 08/1994
  17. Selterswassermuseum: Der Haustrunk am Mineralbrunnen Niederselters
  18. Quellenatlas Bad Ems: Bohrung III - Haustrunk
  19. Spiegel-online: Trotz Fußball-WM: Deutsche trinken weniger Bier, 2010
  20. WAZ: Deputate - Kohle und Bier gibt's für Mitarbeiter gratis, 23. September 2009
  21. Biersteuer-Verordnung § 40 Haustrunk
  22. BFH-Urteil vom 27.3.1991 (VI R 126/87) BStBl. 1991 II S. 720
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