Als Unabhängige Studierendenschaft bezeichnet man in deutschen Bundesländern ohne verfasste Studierendenschaft (derzeit nur Bayern, bis 2012 auch Baden-Württemberg) eine freiwillige Organisationsform von Studierenden, die der verfassten Studierendenschaft weitgehend nachgebildet ist. Im Unterschied zu dieser ist diese keine öffentlich-rechtliche Teilkörperschaft der Hochschule und besitzt daher kein gesetzliches Mandat zur Vertretung der Studierenden. Dabei wird der Vorstand, der die Vertretung in der Öffentlichkeit übernimmt, überwiegend in Anlehnung an den AStA als UStA (Unabhängiger Studierendenausschuss) oder U-AStA (unabhängiger Allgemeiner Studierendenausschuss) bezeichnet. Hierzu treten an den meisten Hochschulen zu den Hochschulwahlen eigene Personen oder Listen an, deren Ziel es ist, möglichst viele Sitze in den Gremien der Hochschule zu erlangen und auf deren Basis die Arbeit im unabhängigen Modell zu ermöglichen. Dadurch werden Beispiel Gelder oder Infrastruktur, die dem offiziellen Gremium zur Verfügung stehen, auch der unabhängigen Struktur zugänglich gemacht. Auf welche Art und Weise dies geschieht, hängt von der jeweiligen Hochschule ab.

Organisationsstruktur

Unabhängige Studierendenschaften sind meist in eigenen Vereinen (eingetragen oder nicht eingetragen) oder als Arbeitskreis der offiziellen Gremien organisiert. Sie verfügen im Unterschied zur verfassten Studierendenschaft nicht über eigene Beitragsmittel und basieren daher weitgehend auf dem freiwilligen Engagement von Studierenden. In einzelnen Fällen existiert innerhalb eines UStA ein AStA-Arbeitskreis, der von der Universität Mittel erhält und diese an den UStA weitergibt.

Eine Unabhängige Studierendenschaft gliedert sich in der Regel in unabhängige Fachschaften.

Gremien einer Unabhängigen Studierendenschaft sind in der Regel:

Da unabhängige Studierendenschaften nicht durch die Hochschulgesetze normiert sind, variieren die Gremienbezeichnungen von Hochschule zu Hochschule.

Hochschulen mit unabhängiger Studierendenschaft

Der erste Usta „entsteht 1978/79 an der Freien Universität Berlin. Hier (war) der Asta [..] schon seit dem Ausklingen der 68er-Revolte verboten.“ Im Studentenstreik 1976/77 begannen noch im Sommersemester 1977 „die Fachbereichsinitiativen und StreikaktivistInnen Diskussionen mit dem Ziel der Gründung eines Unabhängigen Studentenausschusses, Usta.“

Baden-Württemberg

Seit dem 27. Juni 2012 ist in Baden-Württemberg die Verfasste Studierendenschaft wiedereingeführt worden, die sich in folgenden Monaten an den einzelnen Hochschulen nach und nach konstituierten. Vorher existierten folgende unabhängige Modelle:

Zwischen den Hochschulen variierten Grad und Umfang der Anerkennung und Kooperation der Hochschulen mit diesen unabhängigen Strukturen teils sehr stark, insbesondere, da der Hochschulvorstand für den Vollzug und die Rechtsaufsicht über den offiziellen AStA zuständig ist und (LHG)-gesetzeswidrige Beschlüsse wie die Übertragung von Mitteln an unabhängige Strukturen eigentlich unterbinden sollte. Davon abhängig ist die Zurverfügungstellung von Räumen und Infrastrukturen der Hochschulen, Finanzzuweisungen, Duldung von (nach bis Juli 2012 gültigem LHG unzulässigen) Vollversammlungen und Urabstimmungen und Anerkennung als Interessenvertretung der Studierenden. Dies schlägt sich auch nieder in der Form der Organisation der unabhängigen Modelle und ihrem Selbstverständnis.

Durch Wiedereinführung der Verfassten Studierendenschaft im Juli 2012 werden diese unabhängigen Strukturen voraussichtlich durch die gesetzliche Satzungs- und weitgehende Organisationsautonomie der Studierendenschaften in offizielle Strukturen einer Gliedkörperschaft der Hochschulen bis zum Wintersemester 2013/14 übergeführt werden. Da sich in den Jahrzehnten der unabhängigen Modelle Arbeits- und Funktionsweisen eingearbeitet haben, die nicht gänzlich mit den Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes zu vereinbaren sind, kann es auch zu einem Nebeneinander der dann verfassten Studierendenschaft und unabhängigen Strukturen kommen.

Bayern

Im Bayerischen Hochschulgesetz (Art. 106, BayHSchG), existiert eine sogenannte „Experimentierklausel“, welche es den Hochschulen ermöglicht, eine dem Gesetz abweichende Organisationsstruktur der Studierendenvertretung zu organisieren. Davon profitieren in Bayern einige Hochschulen, die sich ihre eigene Struktur gegeben haben:

Die Benennung und Organisation ist dadurch von Hochschule zu Hochschule recht unterschiedlich:

Einzelnachweise

  1. Artur Kritzler: Der vergessene große Aufbruch: Streik an der FU 1976/77, in: FU70: Gegendarstellungen, Asta-Magazin, Herausgegeben vom Allgemeinen Studierendenausschuss der FU Berlin, Oktober 2018, S. 64.
  2. Informationsseite des baden-württembergischen Ministeriums für Wissenschaft, Kultur und Sport zur Verfassten Studierendenschaft, abgerufen am 7. März 2013
  3. http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-HSchulGBY2006rahmen&doc.part=X Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG)
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