Unionsgewährleistungsmarken sind Marken auf EU-Ebene. Mit dem Markenreformpaket vom Januar 2016 des jetzigen Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) begann die Einführung von Unionsgewährleistungsmarken. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die neue EU-Markenverordnung in Kraft.
Unionsgewährleistungsmarken besagen, dass die Waren und Dienstleistungen unter einer Marke einen bestimmten Qualitätsstandard erfüllen, der in der Satzung der Gewährleistungsmarke festgelegt ist und deren Einhaltung von einem Dritten – z. B. einem Verband, der die Erlaubnis zur Verwendung erteilt – kontrolliert wird.
Voraussetzung für das Eintragen einer Gewährleistungsmarke ist, dass der Anmelder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Satzung der Gewährleistungsmarke vorlegt.
Weblinks
- Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission vom 18. Mai 2017 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 205, S. 39.