Das Bürgerliche Gesetzbuch erwähnt den 'Verbrauchervertrag' unter anderem in § 355, dem sog. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Die Legaldefinition steht in § 310 Abs. 3 BGB, wonach es sich um Verträge „zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge)“ handelt. Bei diesen Verträgen kann es sich um verschiedene Arten von Verträgen (Kauf-, Dienst-, Werkverträge usw.) handeln. Wichtig ist, dass eine der Parteien Verbraucher bzw. Unternehmer ist.
Die Begriffe Verbraucher bzw. Unternehmer sind wie folgt geregelt:
- Verbraucher (§ 13 BGB):
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
Entscheidend ist also der Zweck des Geschäfts, somit ist auch der Geschäftsmann, der privat ein Fahrzeug kauft, ein Verbraucher.
- Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB):
„Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“
Siehe auch
Literatur
- Martin Krämer: Der Gewerbebegriff im Zivilrecht. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4195-5.
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