Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Titel: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Biozid-Verordnung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Umweltrecht, Chemikalienrecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Artikel 114
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 1. September 2013
Ersetzt: Richtlinie 98/8/EG
Fundstelle: ABl. L, Nr. 167, 27. Juni 2012, S. 1–123
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012, auch bekannt als Biozid-Verordnung, ist eine Verordnung, die die Herstellung, Kennzeichnung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten regelt, die dazu dienen, Menschen, Tiere, Materialien oder Produkte vor schädlichen Organismen, wie Parasiten oder Bakterien, zu schützen. Die Vorlage wurde am 22. Mai 2012 vom Europäischen Parlament und vom Rat in Brüssel angenommen und trat am 17. Juli 2012 in Kraft. Die Verordnung ersetzt die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten.

Laut EU sei der Zweck gem. Ziffer (3) der Verordnung, den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der Union zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten. Für alle Biozidprodukte muss künftig eine Zulassung beantragt werden, selbst dann, wenn diese Produkte schon seit Jahrzehnten im Einsatz sind. Für eine vereinfachte Zulassung kommen gem. Art 25 in Verbindung mit Anhang I lediglich 19 einfache Chemikalien in Frage. Nicht einmal Alkohol, Wasserstoffperoxid oder Isopropanol sind im Anhang I der Liste aufgeführt. Da eine aufwändige Zulassung nötig ist, können Apotheker künftig keine Biozidprodukte mehr mischen, selbst dann, wenn es sich um einfache Substanzen mit lange bekannten Rezepturen handelt.

Da während der COVID-19-Pandemie in Deutschland verstärkt Händedesinfektionsmittel nachgefragt werden und in den Apotheken und Drogeriemärkten entsprechende Präparate zwischenzeitlich praktisch nicht mehr erhältlich waren, gab die Bundesstelle für Chemikalien als zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit am 4. März 2020 eine Allgemeinverfügung bekannt, um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Diese Allgemeinverfügung trat zum 31. August 2020 außer Kraft, da Art. 89 der EU-Verordnung Ausnahmen lediglich für 100 Tage erlaubt. Daher folgte am 16. September 2020 eine weitere Allgemeinverfügung, die bis 5. April 2021 in Kraft war.

Einzelnachweise

  1. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukte, abgerufen am 8. März 2020
  2. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit. (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) 4. März 2020, archiviert vom Original am 19. März 2020; abgerufen am 8. März 2020.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  3. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch Verbraucher und berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit. (PDF) 16. September 2020, abgerufen am 8. Januar 2022.
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.