Eine Verwaltungsstrafe ist eine Strafe im rechtstechnischen Sinne, welche nicht von einem Gericht, sondern von einer Verwaltungsbehörde bei (geringfügigen) Verletzungen der Rechtsregeln verhängt wird.

Situation in der Bundesrepublik Deutschland

Zur Verhängung von Verwaltungsstrafen waren vor der großen Strafrechtsreform Polizei- und Finanzbehörden ermächtigt. Diese Ermächtigung besteht heute aufgrund von Art. 92 des Grundgesetzes (GG) nicht mehr. Dafür wurde jedoch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eingeführt, welches materielle Normen mit Bußgeldtatbeständen sowie formelles Recht (Verfahrensrecht) enthält. Eine Ordnungswidrigkeit hat nicht die Rechtswirkung einer echten Strafe beziehungsweise Kriminalstrafe. Auch kann eine Verwaltungsbehörde anders als ein Strafgericht keine Freiheitsstrafe verhängen. Auf Antrag der Verwaltungsbehörde kann ein Gericht Erzwingungshaft erlassen.

Situation in Österreich

In Österreich dürfen Verwaltungsbehörden Verwaltungsstrafen gemäß dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 verhängen. Verwaltungsstrafen gelten nicht als Kriminalstrafen und haben nicht deren Rechtswirkungen. Durch die politischen Reformen der Nachkriegszeit existiert ein genereller Trend, Kriminalstrafen durch Verwaltungsstrafen zu ersetzen (Entkriminalisierung).

Im Sinne der österreichischen Verwaltungsstrafe gibt es drei mögliche Strafen: die Geldstrafe als häufigste Form, unter bestimmten Voraussetzungen die Freiheitsstrafe und den Verfall.

Bei geringfügigen Übertretungen kommt es in der Regel zu abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren, die mit einer Anonymverfügung, einer Strafverfügung oder einer Organstrafverfügung enden.

Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren endet mit Bescheid (Straferkenntnis oder Einstellung). Gegen ein Straferkenntnis ist die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zulässig.

Vergleich Österreich zu Deutschland

Das österreichische Verwaltungsstrafrecht entspricht im Rechtsvergleich in seiner praktischen Bedeutung und Stellung im Wesentlichen dem Ordnungswidrigkeitenrecht in Deutschland.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz sind gewisse Bundesverwaltungsbehörden zur Ausfällung von erstinstanzlichen Strafen (Bussen und Geldstrafen) berechtigt. Allgemeine Grundsätze, besondere Straftatbestände (materielles Recht) und die Vorgehensweise der Behörden bei der Ermittlung des Sachverhalts (formelles Recht) sind im Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 (SR 313.0) geregelt. Wichtige Anwendungsbereiche des schweizerischen Verwaltungsstrafrechts sind hauptsächlich die Verwaltungsverfahren der indirekten Steuern (insb. MWST) sowie der Zölle. Entsprechende Verwaltungsstraftatbestände finden sich somit im Mehrwertsteuer- sowie im Zollgesetz.

Einzelnachweise

  1. 1 2 3 Begriffslexikon » Verwaltungsstrafe auf HELP.gv.at (20. Mai 2009)

Siehe auch

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