Vorbescheid bezeichnet

  • im Verwaltungsrecht die verbindliche Entscheidung einer Genehmigungsbehörde in Form eines Verwaltungsakts über einzelne Aspekte der Genehmigung eines Vorhabens. Ein Vorbescheid ersetzt nicht die Genehmigung, hindert aber die Genehmigungsbehörde daran, im eigentlichen Genehmigungsverfahren die Sach- und Rechtsfragen anders zu beurteilen, als im Vorbescheid bereits entschieden. Praktische Fälle sind der
  • im Erbrecht vor dem Inkrafttreten des FamFG die in Form eines beschwerdefähigen Beschlusses gekleidete Ankündigung des Nachlassgerichts, einen Erbschein mit einem bestimmten, bereits angegebenen Inhalt zu erlassen, siehe erbrechtlicher Vorbescheid

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