Als Vorwegabschreibung bezeichnet man im deutschen Steuerrecht eine Abschreibungsart, die Investitionen durch kleine und mittlere Unternehmen begünstigen soll.

Die Vorwegabschreibung ist in § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG geregelt. Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Gewinn abgezogen werden.

Voraussetzungen für die Vorwegabschreibung sind:

  • das Betriebsvermögen beträgt nicht mehr als 235.000 Euro;
  • die Anschaffung bzw. Herstellung erfolgt maximal drei Wirtschaftsjahre nach dem Jahr der Sonderabschreibung;
  • das Wirtschaftsgut wird im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sowie im Folgejahr fast ausschließlich betrieblich genutzt.

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