Als Ware tierischen Ursprungs bezeichnet man in der Warenkunde verschiedene Produktgruppen. Diese wurden im Jahr 1988 durch die Vereinten Nationen im Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren international festgelegt. In der Europäischen Union wurde dies in der Kombinierten Nomenklatur rechtlich detaillierter aufgeschlüsselt. Im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik ist es für Hersteller wie Handel verbindlich.

Lebende Tiere

Prinzipiell sind lebende Tiere keine Ware tierischen Ursprungs. Sie werden im Kapitel 1 gesondert definiert. Davon ausgenommen sind Speisefische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere.

Tiere als Bestandteil von Zirkussen, Tierschauen und ähnlichen Unternehmen werden nicht als einzelne Tiere betracht. Ebenso werden Kulturen von Mikroorganismen nicht als Tiere oder tierische Waren behandelt.

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Hierzu gehört das genießbare Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse aller Tiere, außer Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere. Nicht dazu gehören Därme, Blasen und Magen sowie Tierblut.

Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Hierzu gehören genießbare Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere. Nicht dazu gehören jedoch Zubereitungen den genannten Tieren (z. B. Kaviar).

Andere genießbare Waren

Ungenießbare Waren

Weitere Waren tierischen Ursprungs werden gesondert definiert (als unbearbeitet gilt auch gereinigt und gering bearbeitet):

Ebenso wird in der Warenkunde Menschenhaar als Ware tierischen Ursprungs definiert, z. B. als Rohstoff für Perücken, Filtertücher und Haarnetze.

Literatur

  • Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2015 mit Anmerkungen und Erläuterungen zum Harmonisierten System und der Kombinierten Nomenklatur. ISBN 978-3-8246-1027-3.
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