Ein Wechsellauf ist nach der Definition des deutschen Waffengesetzes ein Lauf, der für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt ist und der noch eingepasst werden muss. (Ziff. 3.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG)

Ein Wechsellauf erfüllt die Merkmale eines wesentlichen Teils einer Schusswaffe i. S. d. Ziff. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG und wird deshalb rechtlich wie eine Schusswaffe behandelt.

Der Erwerb und Besitz eines Wechsellaufs ist für Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei, wenn er gleichen oder geringeren Kalibers der bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffe ist. (Ziff 2.1. der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2–4 WaffG).

Im militärischen Bereich sind vor allem luftgekühlte Maschinengewehre mit Wechselläufen ausgestattet. Auf diese Weise kann der Soldat einen heißgeschossenen Lauf schnell austauschen und dann sofort weiterschießen. Diese Läufe müssen allerdings nicht mehr separat angepasst werden und sind damit im Sinne des WaffG eigentlich Austauschläufe.

siehe auch: Wechselsystem (Waffe)

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