Basisdaten
Titel:Gesetz über den Wehrbeauftragten
des Deutschen Bundestages
Kurztitel: Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes
Abkürzung: WBeauftrG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 45b Satz 2 GG
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Fundstellennachweis: 50-2
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Juni 1957 (BGBl. I S. 652)
Inkrafttreten am: 29. Juni 1957
Neubekanntmachung vom: 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677)
Letzte Änderung durch: Art. 15 Abs. 68 G vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 267)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Februar 2009
(Art. 17 Abs. 11 G vom 5. Februar 2009)
Weblink: Text des WBeauftrG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes regelt die Angelegenheiten des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, insbesondere dessen Rechtsstellung, Aufgaben, Befugnisse, Pflichten, Wahl und Versorgung.

Demnach nimmt der Wehrbeauftragte seine Aufgaben als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wahr. Er wird auf Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusses zur Prüfung bestimmter Vorgänge tätig sowie nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grund eigener Entscheidung.

Der Wehrbeauftragte erstattet dem Bundestag einen Jahresbericht und kann dem Verteidigungsausschuss jederzeit Einzelberichte vorlegen.

Er ist befugt, vom Bundesminister der Verteidigung und allen diesem unterstellten Dienststellen und Personen Auskunft und Akteneinsicht verlangen, den zuständigen Stellen Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit geben, einen Vorgang der für die Einleitung des Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle zuleiten, jederzeit alle Truppenteile, Stäbe, Dienststellen und Behörden der Bundeswehr und ihre Einrichtungen auch ohne vorherige Anmeldung besuchen, vom Bundesminister der Verteidigung zusammenfassende Berichte über die Ausübung der Disziplinarbefugnis verlangen und in Strafverfahren und gerichtlichen Disziplinarverfahren den Verhandlungen der Gerichte beiwohnen, auch soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung seiner Arbeit Amtshilfe zu leisten.

Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die Eingaben dürfen jedoch nicht anonym abgefasst werden.

Der Wehrbeauftragte wird von der Mehrheit des Bundestages ohne Aussprache für die Dauer von fünf Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.

Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und erhält Amtsbezüge in Höhe von 75 Prozent eines Bundesministers, was der Höhe der Besoldungsgruppe B 11 Bundesbesoldungsgesetz entspricht.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 1 Abs. 1 WBeauftrG
  2. § 1 Abs. 2 WBeauftrG
  3. § 1 Abs. 3 WBeauftrG
  4. § 2 Abs. 1 WBeauftrG
  5. § 2 Abs. 2 WBeauftrG
  6. § 3 WBeauftrG
  7. § 4 WBeauftrG
  8. § 7 WBeauftrG
  9. § 8 WBeauftrG
  10. § 13 WBeauftrG
  11. § 14 Abs. 2 WBeauftrG
  12. § 15 Abs. 1WBeauftrG
  13. § 18 Abs. 1 WBeauftrG
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