Der Wehrdisziplinaranwalt (WDA) ist ein Beamter im höheren Verwaltungsdienst mit der Befähigung zum Richteramt (Volljurist), der Angehöriger der Rechtspflege der Bundeswehr ist.

Der Wehrdisziplinaranwalt ermittelt gegen Soldaten der Bundeswehr, die sich schwerwiegender Dienstvergehen verdächtig gemacht haben und führt die Entscheidung der Einleitungsbehörde (grundsätzlich ein Kommandeur einer Division oder vergleichbar) herbei. Wird gegen den beschuldigten Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet und kommt es nach Abschluss der Ermittlungen zur Anschuldigung, vertritt der WDA im gerichtlichen Disziplinarverfahren die Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht.

Im Hauptamt ist der WDA Rechtsberater (RB) in der Kommandobehörde, für deren Bereich zugleich seine Wehrdisziplinaranwaltschaft zuständig ist. Rechtsberater/Wehrdiziplinaranwälte werden als Reservisten im Soldatenstatus einberufen und sind dort als sog. Rechtsberaterstabsoffiziere (RBStOffz) tätig.

Als WDA ist seine Stellung in etwa vergleichbar mit der eines deutschen Staatsanwaltes.

Im Auslandseinsatz gibt es keinen WDA vor Ort. Zuständig für im Auslandseinsatz begangene schwere Dienstvergehen sind die jeweiligen Wehrdisziplinaranwaltschaften in Deutschland.

Zuständig für die Einsatzkontingente ist die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr.

Rechtsgrundlagen des WDA ist vor allem das Soldatengesetz, die Wehrdisziplinarordnung (WDO), insbesondere die dortigen Paragraphen 81 bis 99, sowie die Strafprozessordnung, soweit die WDO auf sie verweist.

Wehrdisziplinaranwaltschaften gibt es fast bei jeder größeren militärischen Kommandobehörde (meist ab Zwei-Sterne-Generalsebene). Sie werden jeweils als eigenständige Dienststellen durch einen Leiter geführt, der zugleich Erster oder Leitender Rechtsberater ist. Disziplinarvorgesetzter der RB/WDA ist der jeweilige Dienstaufsichtführende Rechtsberater (DaRB).

Die WDA unterstehen in fachlicher Hinsicht nach § 81 Absatz 3 WDO dem Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht.

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