Das Zentrale Vereinsregister (ZVR) ist eine amtliche Datenanwendung der Republik Österreich, die seit 1. Jänner 2006 beim Bundesministerium für Inneres eingerichtet ist. Rechtliche Grundlage ist der 3. Abschnitt des Vereinsgesetzes 2002.
Um einen österreichischen Verein eindeutig zu identifizieren, ist ihm eine eindeutige, zufällige 1- bis 10-stellige ZVR-Zahl zugewiesen. Diese ist von den Vereinen gemäß § 18 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 im Rechtsverkehr nach außen zu führen.
Die Möglichkeit aus dem ZVR einen Vereinsregisterauszug abzurufen steht jeder Person mit Internetzugang kostenfrei zur Verfügung. Aus Datenschutzgründen sind jedoch nur Einzelabfragen zulässig, Sammel- oder Verknüpfungsabfragen sind daher nicht möglich. Anlog wie bei natürlichen Personen im Zentralen Melderegister möglich, kann gemäß § 17 Abs. 4 bis 6 auch jeder im Vereinsregister eingetragene Verein „im Fall einer außergewöhnlichen Gefährdung, insbesondere bei Vorliegen besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 15) bei der Vereinsbehörde beantragen, dass Auskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden.“
Die Online-Suche ist im ZVR nach der ZVR-Zahl (inklusive führender Nullen der neunstelligen Zahl; zum Beispiel: 001234567), nach dem Vereinsnamen oder auch nur nach seinen Namensbestandteilen möglich, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz (Ort). Der nach Abfrage generierte Vereinsregisterauszug zum Stichtag TT.MM.JJJJ im Format PDF ist elektronisch signiert und damit ein amtliches Dokument.
Neben der Online-Abfrage im Zentralen Vereinsregister kann jeder Auskunftssuchende auch Auskunft aus dem Lokalen Vereinsregister bei der örtlich für die Anmeldung von Vereinen zuständigen Vereinsbehörden einholen. Es sind dies die Bezirkshauptmannschaften oder die Landespolizeidirektionen bzw. das Polizeikommissariat, in Wien nur die Landespolizeidirektion, in Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs jedoch der Magistrat.
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG), StF BGBl. I Nr. 66/2002, 3. Abschnitt (Vereinsregister und Datenverarbeitung) in der geltenden Fassung:
- Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Vereinsgesetzes (Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung − VerGV), StF BGBl. II Nr. 60/2005 in der geltenden Fassung.
Weblinks
- Vereinsregister – Auskunft, Abfrage. In: oesterreich.gv.at
- Vereinswesen: Zentrales Vereinsregister. In: Website des Bundesministeriums für Inneres (BMI)
- Vereinsregister – Internetanfrage. In: Website des BMI