Zollverfahren nennt man die zollrechtliche Behandlung einer Warensendung bei der – auch nur vorübergehenden – Einfuhr oder Ausfuhr von Waren. Nichtunionswaren, also solche Waren, bei denen der Abgangsort der Sendung nicht im Zollgebiet der Union liegt, müssen nach der Gestellung bei der zuständigen Zollstelle eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. (Hierbei gibt es aber für einige EU-Gebiete Sonderregelungen, etwa für die Kanarischen Inseln.) Die Wahl des richtigen Zollverfahrens durch den Beteiligten ist entscheidend für die weitere Behandlung und den rechtlichen Status der eingeführten Waren. Ein Sonderfall unter den Zollverfahren sind das Ausfuhr- und interne Versandverfahren nach Art. 269 bzw. 227 des Zollkodex der Union. Hier werden keine Nichtunionswaren in ein Zollverfahren überführt, sondern Unionswaren.

Zollverfahren gem. Art. 5 Nr. 16 und Art. 210 des Unionszollkodex sind folgende Verfahren:

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Dieses Verfahren ermöglicht die freie Verfügung über die eingeführten Waren. Dieses Verfahren verleiht einer Nichtunionsware den zollrechtlichen Status einer Unionsware, sobald die Waren von der Zollstelle überlassen worden sind.

Die Überführung in den freien Verkehr besteht im Wesentlichen aus den Abschnitten Abgabe einer Zollanmeldung durch den Wirtschaftsbeteiligten, Entgegennahme und Annahme dieser Zollanmeldung durch die Zollstelle, Überprüfung der Unterlagen und der Waren (inklusive Dokumentation) durch die Zollstelle sowie die automatisierte Berechnung der Einfuhrabgaben. Nach Zahlung der Einfuhrabgaben werden die Waren überlassen. Erst jetzt endet die zollamtliche Überwachung und der Wirtschaftsbeteiligte kann über die Waren frei verfügen.

Besondere Zollverfahren

Bei Besonderen Zollverfahren entstehen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens keine Abgaben oder erst dann, wenn die Ware in den Wirtschaftskreislauf überführt wird. Dazu zählen:

Die meisten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung sind gleichzeitig Nichterhebungsverfahren, d. h. es werden keine Abgaben bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens erhoben. Hierzu zählen:

Weitere Verfahren

Der Zollbeteiligte hat außerdem die Möglichkeit, die Waren wiederauszuführen bzw. zu Gunsten der Staatskasse aufzugeben oder zu vernichten.

Siehe auch

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