Ärztliche Aufklärung
Die Ärztliche Aufklärung umfasst die Unterrichtung eines Patienten über die Art, den Umfang und die Schwere seiner Erkrankung, die Diagnostik und die möglichen therapeutischen Maßnahmen und deren jeweilige Nutzen und Risiken im Rahmen einer Heilbehandlung. Der Patient muss über sämtliche Umstände aufgeklärt werden, die für seine Einwilligung in die Behandlung wesentlich sind. Dahinter steht das Bild des selbstbestimmten Patienten, der – mit Unterstützung des Arztes – selbst über den Gang seiner Behandlung entscheidet.
Zur Aufklärung ist der Behandelnde selbst verpflichtet. Er kann nach § 630e Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Aufklärung auch durch eine andere Person vornehmen lassen, wenn diese so ausgebildet ist, dass sie die vorgesehene medizinische Maßnahme auch selbst durchführen könnte.