Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Der öffentlich-rechtliche Vertrag (örV) stellt eine Handlungsform des deutschen öffentlichen Rechts dar. Es handelt sich um einen Vertrag über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand, an dem sich mindestens eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt. Der öffentlich-rechtliche Vertrag existiert in mehreren Ausprägungen. In § 54 bis § 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) sowie in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder ist der Verwaltungsvertrag fragmentarisch geregelt. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, der eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsleistung zum Gegenstand hat. Häufig genutzt wird diese Handlungsform beispielsweise im Bereich des öffentlichen Baurechts, des Umweltrechts und des Subventionsrechts. Weitere Formen des öffentlich-rechtlichen Vertrags existieren im Bereich des Verfassungs- und des Völkerrechts.