Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Unterzeichnerstaaten verpflichtet, über einen bestimmten Deliktsbereich hinaus gesetzgeberische Maßnahmen gegen kriminelle Organisationen zu ergreifen.

Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität
Kurztitel: Palermo-Konvention
Titel (engl.): United Nations Convention against transnational organized crime
Datum: 15. November 2000
Inkrafttreten: 29. September 2003
Fundstelle: CHAPTER XVIII Treaty 18 UNTS
(engl. Text) (PDF; 133 kB)
Fundstelle (deutsch): SR 0.311.54,
BGBl. 2005 II S. 954, 956 (dreisprachig)
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Strafrecht, Strafverfolgung
Unterzeichnung: 147 (3. Juni 2018)
Ratifikation: 189 (3. Juni 2018)
Europäische Gemeinschaft: Ratifikation (15. September 2005)
Deutschland: Ratifikation (14. Juni 2006)
Liechtenstein: Ratifikation (20. Mai 2008)
Österreich: Ratifikation (23. September 2004)
Schweiz: Ratifikation (27. Oktober 2006)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Nach der Annahme eines Aktionsplans gegen organisierte transnationale Kriminalität auf der UN-Konferenz von Neapel (1994) bereitete ein von der UN-Generalversammlung eingesetzter Ad-Hoc-Ausschuss einen Konventionsentwurf vor, auf dessen Grundlage schließlich am 15. November 2000 in Palermo das UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität („Palermo-Konvention“) unterzeichnet werden konnte.

Ziel ist es, die nationalen Gesetze zu harmonisieren und einheitliche Standards für das innerstaatliche Recht zu setzen sowie die Zusammenarbeit der Staaten bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu intensivieren.

Ergänzend zu dem Übereinkommen wurden folgende Protokolle von der UN-Generalversammlung verabschiedet:

  • Protokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg (Protokoll „Schleusung“)
  • Protokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels (Protokoll „Menschenhandel“)
  • Protokoll vom 31. Mai 2001 gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit (Protokoll „Feuerwaffen“)
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