Abschluss völkerrechtlicher Verträge in Bundesstaaten
Zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge in Bundesstaaten können der Gesamtstaat (Bund) oder die Gliedstaaten (Bundesländer, Kantone) berechtigt sein. Die Abschlusskompetenz ergibt sich aus dem innerstaatlichen Verfassungsrecht des jeweiligen Gesamtstaats.
In weiterer Folge stellt sich aber auch die Frage zur innerstaatlichen Umsetzung. Hier kann das Problem auftreten, dass der Gesamtstaat mit Drittstaaten einen völkerrechtlichen Vertrag abschließt, den er jedoch nicht erfüllen kann, weil der Vertrag auch Gegenstände regelt, die nach seiner Verfassung in die Zuständigkeit der Gliedstaaten fallen. Nach den allgemein geltenden Vorschriften des Völkerrechts (vgl. Art. 27 Wiener Vertragsrechtskonvention) kann sich ein Staat gegenüber seinen Vertragspartnern nicht auf sein innerstaatliches Recht (einschließlich seiner Verfassung) berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen.
Teilweise enthalten die nationalen Verfassungen Regelungen, die dem Gesamtstaat ermöglichen, die Umsetzung der von ihm abgeschlossenen Verträge auch dann durchzusetzen, wenn diese eigentlich Angelegenheiten umfassen, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtstaates fallen. Teilweise sind solche Regelungen in Verträgen des Gesamtstaates mit den Gliedstaaten, wie dem Lindauer Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland, enthalten.
Teilweise berücksichtigen die völkerrechtlichen Verträge selbst in einer Bundesstaatsklausel den Fall, dass dem Gesamtstaat die Umsetzungsmöglichkeit fehlt.