Abweichungsgesetzgebung

Mit der Föderalismusreform wurde in den Art. 72 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die Abweichungsgesetzgebungskompetenz eingeführt. Sie besagt, dass die Bundesländer von bestimmten Bundesregelungen der konkurrierenden Gesetzgebung bzw. im Bereich der Verwaltungsregelungen im Verhältnis zum jeweiligen Bundesrecht abweichende Regelungen vorsehen können. Haben sowohl der Bund als auch ein Land eine entsprechende Rechtsnorm erlassen, gilt gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG die jeweils spätere der beiden Regelungen (Lex posterior derogat legi priori). Auf die Abweichungen wird im Bundesgesetzblatt hingewiesen.

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