Actio pro socio

Actio pro socio (lat.: Klage für die Gesellschaft) ist ein Begriff aus dem deutschen Gesellschaftsrecht und bezeichnet die gerichtliche Geltendmachung der Gesellschaft zustehender Sozialansprüche durch einen einzelnen Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter macht hierbei das Recht der Gesellschaft im eigenen Namen als Prozessstandschafter für die Gesellschaft geltend. Es handelt sich dabei um ein Instrument des Minderheitenschutzes oder des Schutzes der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter. Der Gesellschafter soll davor geschützt werden, dass zum Beispiel die Mehrheit die Geschäftsführung dazu bewegt, Sozialansprüche gegen (Mehrheits-)Gesellschafter nicht geltend zu machen und damit das Vermögen der Gesellschaft zu schädigen. Der Bundesgerichtshof hat die actio pro socio ausdrücklich zugelassen und hierzu ausgeführt:

„Da die gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen eines jeden Gesellschafters auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, und Partner dieses Vertrages sämtliche Gesellschafter sind, steht jedem von ihnen grundsätzlich ein Anspruch darauf zu, dass der andere die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllt.“

Man unterscheidet zwischen der eigentlichen actio pro socio, bei der Ansprüche der Gesellschafter gegen Mitgesellschafter geltend gemacht werden, und der actio pro socio im weiteren Sinne, bei der Ansprüche der Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter geltend gemacht werden. Seit dem 1. Januar 2024 sind beide Formen der actio pro socio in § 715b Abs. 1 BGB geregelt.

This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.