Alkopopsteuergesetz (Deutschland)
Das Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen, kurz Alkopopsteuergesetz, abgekürzt AlkopopStG, regelt seit dem 1. Juli 2004 neben der Besteuerung von Branntwein, Bier, Schaumwein und alkoholischen Zwischenerzeugnissen die Verbrauchssteuer auf sog. Alkopops.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen |
Kurztitel: | Alkopopsteuergesetz |
Abkürzung: | AlkopopStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Fundstellennachweis: | 612-31 |
Erlassen am: | 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857) |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 2004 |
Letzte Änderung durch: | Art. 7 G vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607, 647) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
13. Februar 2023 (Art. 12 G vom 30. März 2021) |
GESTA: | D084 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz war Teil einer Gesetzesinitiative des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor den Gefahren des Alkoholkonsums mit dem Ziel, die „Preise von Alkopops [...] so zu verteuern, dass sie von jungen Menschen nicht mehr gekauft werden“.
Dieser Lenkungszweck ist umstritten. Zwar war ab 2004 ein kontinuierlicher Rückgang des Konsums von Alkopops in allen Altersgruppen zu beobachten. Für die 12- bis 17-Jährigen errechnete die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für 2007 jedoch eine durchschnittliche Alkoholmenge von 50,4 Gramm reinen Alkohols pro Woche. Ausgehend von 44,2 Gramm 2004 und 34,1 Gramm 2005 ist dies eine deutliche Zunahme. In Österreich wurde keine Alkopopsteuer eingeführt. Dennoch ergab sich vom Absatzhöhepunkt 2003 bis 2005 ein Umsatzeinbruch um fast 2/3 (61 %), was für den Konsum von Alkopops als einer maßnahmeunabhängigen kurzlebigen Modeerscheinung spricht.