Allgemeiner Sozialer Dienst
Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist in Deutschland ein kommunaler sozialer Dienst mit einer sehr breiten Aufgabenstellung. In einigen Kommunen werden auch andere Bezeichnungen verwendet, etwa in Hannover Kommunaler Sozialdienst (KSD) oder in Bayern Bezirkssozialarbeit (BSA).
Der ASD soll ganzheitliche Hilfe zielgruppen-, problem- und ämterübergreifend anbieten. Als größter Dienst und wesentlicher Garant sozialer Grundversorgung innerhalb einer Kommune kann er organisatorisch dem Jugendamt, dem Sozialamt oder dem Gesundheitsamt zugeordnet sein oder auch als eigenständiges Amt fungieren. Darüber hinaus ist es prinzipiell möglich, dass innerhalb einer Kommune jedem der genannten Ämter ein eigener sozialer Dienst beigeordnet ist. In der Praxis entsteht allerdings die umfassende Zuständigkeit des ASD in 95 % aller Fälle auf Rechtsgrundlage des SGB VIII, was dazu führt, dass der ASD fast immer dem Jugendamt eingegliedert ist.
Vielfach wird der Begriff Allgemeiner Sozialdienst synonym für Allgemeine Sozialberatung verwandt. Eine wesentliche inhaltliche Unterscheidung besteht jedoch in der Ausrichtung des ASD auf die Bereiche Kinder, Jugendliche, Familie, Erziehung, wohingegen die allgemeine Sozialberatung ein erheblich umfassenderes Feld der sozialen Arbeit, schwerpunktmäßig in den Bereichen Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen, Sozial- und Sozialhilferecht (u. a. SGB II, SGB XII) abdeckt.
Dem Allgemeinen Sozialen Dienst stehen die besonderen sozialen Dienste (BSD) gegenüber. Dies sind beispielsweise Schuldner- oder Drogenberatung, die häufiger auch von freien Trägern angeboten werden.