Anspruchskonkurrenz
Der Begriff der Anspruchskonkurrenz bezeichnet im Zivilrecht den Fall, dass positiv mehrere materielle Ansprüche auf denselben Lebenssachverhalt Anwendung finden und negativ kein materieller Anspruch den jeweils anderen verdrängt. Das Phänomen rührt daher, dass Bernhard Windscheid den Begriff des materiellen Anspruchs einführte, den er zuvor aus dem römischen Recht entwickelt hatte. Das hat zur Folge, dass ein und dasselbe Interesse nunmehr mit mehreren materiellen Ansprüchen verfolgt werden kann. Da die Gleichsetzung von materiellem und prozessualem Anspruch zu prozessualen und materiellen Problemen führte, kam es zu einer Trennung beider Begriffe. Ein prozessualer Anspruch – zur Abgrenzung besser als Streitgegenstand bezeichnet – kann auf verschiedene materielle Ansprüche gestützt werden. Auf die Regelung der Frage, in welchem Verhältnis diese mehreren Ansprüche zueinander stehen, hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. In der Praxis wird das Verhältnis vielfach durch von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze gelöst.