Anstaltslast

Anstaltslast ist ein Begriff des deutschen öffentlichen Rechts und bezeichnet die auf Gesetz bzw. Satzung beruhende Verantwortung des öffentlichen Trägers für seine rechtlich selbstständigen öffentlichen Organisationsformen. Dieses Rechtsinstitut stellt die Verpflichtung des Trägers dar, seine Anstalt mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten und so für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.

Sofern sich der öffentliche Träger (Bund, Länder oder Kommunen) entschließt, wirtschaftliche Leistungen durch rechtlich selbständige Unternehmen in der Form der Anstalt des öffentlichen Rechts zu erbringen, muss er sicherstellen, dass diese Einrichtungen oder Unternehmen in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Diese staatliche Haftung im Allgemeinen folgt aus dem Tatbestand der staatlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Wirtschaft. Das auf Anstaltslast und Gewährträgerhaftung beruhende Haftungssystem resultiert aus der spezifischen Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts. In der Regel besteht dieses Rechtsinstitut der Anstaltslast neben der Gewährträgerhaftung für alle bundesunmittelbaren, landesunmittelbaren und kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts. Seit Juli 2001 wurde die Anstaltslast bei den landesunmittelbaren Landesbanken (soweit sie Wettbewerbsgeschäft betreiben) und den kommunalen Sparkassen dahingehend modifiziert, dass ein Anspruch gegen den Träger auf Bereitstellung von finanziellen Mitteln nicht besteht (z. B. § 7 Abs. Sparkassengesetz NRW). Die Gewährträgerhaftung wurde für diese Kreditinstitute ganz abgeschafft. Die Anstaltslast gilt nur noch bei den Förderbanken wie der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Landesförderinstituten.

Träger der – inhaltlich reduzierten – Anstaltslast ist bei den bundesunmittelbaren Kreditinstituten der Bund, bei den Landesbanken sind es deren Gesellschafter (Bundesländer und/oder regionale Sparkassenverbände) und bei Sparkassen sind es im Regelfall einzelne oder eine Mehrzahl von Kommunen.

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