Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Tunesien
Das Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik wurde am 7. Oktober 1965 unterzeichnet (Kabinett Erhard I) und führte, trotz gegenteiliger vertraglicher Ausgestaltung (Befristung der Aufenthaltsdauer auf maximal zwei Jahre, sogenanntes Rotationsprinzip), zum Beginn einer tunesischen Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland. Die angeworbenen Arbeiter wurden in Deutschland als Gastarbeiter bezeichnet.
Ähnliche Anwerbeabkommen schloss die Bundesrepublik Deutschland auch mit anderen Staaten: Türkei, Griechenland, Italien, Jugoslawien, Marokko, Portugal und Spanien.
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