Arbeitszeitordnung
Die deutsche Arbeitszeitordnung (AZO) setzte vom 1. Januar 1924 bis Mitte 1994 Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in Deutschland und war für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich.
Basisdaten | |
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Titel: | Arbeitszeitordnung |
Früherer Titel: | Verordnung über die Arbeitszeit |
Abkürzung: | AZO |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 1 ErmG, Art. 123 Abs. 1, Art. 124 GG |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Fundstellennachweis: | 8050-1 a. F. |
Ursprüngliche Fassung vom: | 21. Dezember 1923 (RGBl. I S. 1249) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1924 |
Neubekanntmachung vom: | 30. April 1938 (RGBl. I S. 447) |
Letzte Änderung durch: | Art. 21 G vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685, 689) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. April 1975 (Art. 31 G vom 10. März 1975) |
Außerkrafttreten: | 1. Juli 1994 (Art. 21 Nr. 1 G vom 6. Juni 1994, BGBl. I S. 1170, 1182) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die letzte Neubekanntmachung der AZO datiert auf den 30. April 1938, durch die endgültige Aufnahme in das Bundesrecht zum 1. Januar 1964 erhielt sie förmlichen Gesetzesrang. Mit dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) am 1. Juli 1994 wurde sie abgelöst.
Die AZO umfasste Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern über 18 Jahren. Gesetzlich festgelegt wurde unter anderem:
- Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern über gewisse Höchstzeiten hinaus (§§ 3 ff. AZO)
- Gewährung von Erholungspausen und Freizeit (§ 12 AZO)
- Pflicht des Arbeitgebers zur Mehrarbeitsvergütung bei verlängerter Arbeitszeit (§ 15 AZO)
- Beschäftigungsverbote für Frauen für bestimmte Tätigkeiten, Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen (§ 16ff. AZO).
Da der Gesetzgeber weibliche Arbeitnehmer neben Jugendlichen als einen besonders zu schützenden Personenkreis betrachtet, hat er ab 1968 den Arbeitsschutz auf werdende und stillende Mütter (§§ 7 f. MuSchG) sowie Jugendliche (§§ 10ff. JArbSchG) ausgedehnt.