Arztvorbehalt

Der Begriff Arztvorbehalt in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit oder Maßnahme bedeutet, dass diese aufgrund einer gesetzlichen Festlegung nur von einem ordnungsgemäß ausgebildeten und approbierten Arzt ausgeübt beziehungsweise durchgeführt werden darf. Für bestimmte Bereiche schließt der Begriff dabei neben Humanmedizinern auch Zahnärzte oder Tierärzte mit ein. Auch eine Einschränkung des Arztvorbehaltes in einem bestimmten Bereich auf Fachärzte ausgewählter Fachrichtungen ist möglich. Eine Maßnahme, die einem Arztvorbehalt unterliegt, darf von Angehörigen nichtärztlicher medizinischer Berufe wie Gesundheits- und Krankenpflegern, Notfallsanitätern, medizinischen Fachangestellten, Medizinisch-Technischen Assistenten oder Physiotherapeuten nicht selbständig, sondern nur auf Anordnung beziehungsweise unter Aufsicht eines Arztes durchgeführt werden.

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