Außenbereich
Außenbereich ist ein Begriff im deutschen Bauplanungsrecht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Bauvorhaben. In den Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) fallen alle Grundstücke, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören.
Der qualifizierte Bebauungsplan wird durch § 30 Absatz 1 BauGB definiert. Gebiete im Bereich eines einfachen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3 BauGB) können dagegen zum Außenbereich gehören. Im Zusammenhang bebaute Ortsteile gehören nicht zum Außenbereich, sondern zum Innenbereich nach § 34 BauGB.
Auch größere, von Bebauung umgebene Freiflächen können zum Außenbereich gehören, wenn sie so groß sind, dass sie den Bebauungszusammenhang unterbrechen und nicht mehr als Baulücke erscheinen. Eine unbebaute Fläche ist als Baulücke noch Teil des Bebauungszusammenhangs und damit des Innenbereichs, wenn sie von einer angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens kommt es immer auf dessen konkrete räumliche Lage und damit auf die Zuordnung zu einer dieser Gebietskategorien an.
Historisch wurde der zur Gemarkung eines bebauten Ortskerns gehörende unbebaute Außenbereich als Feldmark bezeichnet.