Aufrechnung (Deutschland)

Die Aufrechnung (Kompensation) liegt im Rechtssinne vor, wenn der Schuldner seinem Gläubiger eine Gegenforderung mit dem Erfolg entgegenhalten kann, dass der Gläubiger gegen ihn nur noch die Restforderung durchsetzen kann, soweit sie ihm nach Abzug der Gegenforderung verbleibt. Zum Grund einer Aufrechnungslage gehört gemäß § 387 BGB, dass die einander gegenüberstehenden Forderungen gleichartig (Geld oder gleiche Gattung), fällig und durchsetzbar sind (§ 390 BGB).

Als Rechtsfolge tritt ein rückwirkendes Erlöschen zum Zeitpunkt des Beginns der Aufrechnungslage ein, wobei zwischenzeitliche Rechtsfolgen gleichfalls entfallen.

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