Aufsichtsperson (Arbeitssicherheit)
Aufsichtspersonen (Abk. APen) sind in Deutschland nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Mitarbeiter der Unfallversicherungsträger, welche die „Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren“ sowie „eine wirksame Erste Hilfe überwachen“ als auch „Unternehmer und Versicherte“ beraten. Die Befähigung für diese Tätigkeit ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Prüfungsordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bzw. den zuständigen Landesministerien genehmigt wird.
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