Ausbürgerung
Ausbürgerung, auch Expatriation oder Expatriierung genannt, bedeutet den Verlust der Staatsangehörigkeit.
Begrifflich ist zu unterscheiden zwischen der Entziehung und dem Verlust der Staatsangehörigkeit. Die Entziehung ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine „Verlustzufügung, die der Betroffene nicht beeinflussen kann“. Keine Entziehung ist dagegen der Verlust der Staatsangehörigkeit auf Grund von Umständen, die der Betroffene willentlich oder für ihn voraussehbar erfüllt, z. B. der Eintritt in die Streitkräfte eines anderen Staates im Sinne des § 28 StAG.
Besitzt die betroffene Person keine weitere Staatsangehörigkeit, so wird sie mit der Ausbürgerung staatenlos. Je nach der Rechtsordnung der einzelnen Staaten kann eine Ausbürgerung als individuelle oder kollektive Maßnahme zulässig sein.
Da jeder Bürger in seine Staatsangehörigkeit hineingeboren und er nach demokratischer Auffassung Mitträger der staatlichen Souveränität ist, steht seine Staatsangehörigkeit nicht zur freien Disposition des Staates. Es bedarf daher stets einer bestimmten Mitwirkung, Handlung oder Unterlassung des Individuums, um einen Verlust der Staatsangehörigkeit zu legitimieren. Ein Staat kann mithin nur Gebiet, nicht Einzelpersonen derelinquieren; er kann allerdings durch völkerrechtliche Dereliktion (d. h. Verzicht) eines Teilgebietes auch dessen Bevölkerung optieren lassen und sie auf diesem Weg aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen oder aber ihnen die Staatsangehörigkeit entziehen.
Ob eine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben werden kann, bestimmen gesetzliche Regelungen über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit.
Als ein historisches Vorbild der Ausbürgerung ist die Verbannung (auch Landesverweisung, rechtshistorisch abgeleitet aus der Banngewalt des Königs) einer Person aus ihrem Heimatland zu betrachten.