Bürgschaft (Deutschland)
Die Bürgschaft ist nach dem deutschen Schuldrecht ein Vertrag, bei dem der Bürge und der Gläubiger einer Forderung sich darüber einigen, dass der Bürge für eine Verpflichtung des Hauptschuldners einstehen soll, § 765 BGB. Der Bürge tritt als aus eigener Rechtsgrundlage haftender Dritter neben den Hauptschuldner der Forderung. Zur Wirksamkeit der Bürgschaft muss die zu sichernde Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Die Schriftform des § 766 BGB ist einzuhalten. Auf das Schriftformgebot kann ausnahmsweise bei Handelsgeschäften im Sinne der §§ 350 f. HGB verzichtet werden.
Da die Bürgschaft akzessorisch ist – gewissermaßen an der Hauptforderung „klebt“ – muss die gegen den Hauptschuldner bestehende Forderung oder eine Ersatzforderung wegen Leistungsstörung noch bestehen, also wirksam zustande gekommen und noch nicht untergegangen sein. Befriedigt der Bürge den Gläubiger der Forderung, geht der Anspruch gegen den Hauptschuldner kraft Gesetzes auf den Bürgen über. Neben dem auf ihn übergegangenen Anspruch kann der in Anspruch genommene Bürge noch Ansprüche aus einem Schuldverhältnis mit dem Hauptschuldner haben. Klassischerweise sind dies Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Auftrag (§ 670 BGB) und Geschäftsbesorgung. In Betracht kommen aber auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB).
Abzugrenzen ist der Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Schuldbeitritt, bei dem zusätzlich eine eigene Schuld begründet wird und Gesamtschuldnerschaft entsteht, die regelmäßig aber nur gewollt sein wird, wenn ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse besteht, §§ 414 ff. BGB. Abzugrenzen ist zudem gegenüber dem Garantievertrag, bei dem ein eigenes, nicht akzessorisches Schuldverhältnis begründet wird, § 311 BGB.