Badisches Judenedikt von 1809
Das sogenannte Badische Judenedikt, amtlich das 9. Konstitutionsedikt, ist ein Edikt des Großherzogs von Baden vom 13. Januar 1809, das am 1. Juli 1809 in Kraft trat. Die landesherrliche Verordnung führte die Bestimmungen des 1. und 6. Konstitutionsedikts näher aus und regelte hauptsächlich die kirchenrechtlichen Verhältnisse der badischen Juden im Großherzogtum Baden.
Die Verordnungen stehen im Zusammenhang der Neuordnung des erweiterten badischen Staates als Mitglied des Rheinbundes. Sie sind auch Ausdruck der die Modernisierungstendenzen in Baden stärkenden französischen Rechtsprinzipien wie der Trennung von Kirche und Staat, der nun innerhalb staatlicher Grenzen ermöglichten jüdischen Selbstverwaltung und einer im Vergleich zu früheren Verfassungen verstärkten religiösen Toleranz.
Es handelt sich trotz aller modern anmutenden Charakteristika um ein für die deutschen Länder in dieser Zeit typisches „Erziehungsgesetz“. Es machte die schrittweise Gewährung weitergehender Rechte vom Nachweis der Assimilation der Juden an die nichtjüdische Gesellschaft abhängig. Trotz dieser Zielsetzung stieß das Gesetz auf großen Widerstand.