Bagatellgrenze
Die Bagatellgrenze bezeichnet die Grenze, an der ein Tun oder Unterlassen wirtschaftlich oder gesetzlich geboten ist. Der Duden definiert den Begriff „Bagatelle“ mit „unbedeutende Kleinigkeit“. Daraus folgt, dass hier die Grenze zwischen einer unbedeutenden und einer bedeutenden Kleinigkeit gezogen wird. Im Sprachgebrauch des 21. Jahrhunderts wird die Bagatelle oft auch mit dem Begriff „Peanuts“ umschrieben.
Die Bagatellgrenze ist vor allem im Steuerrecht und bei der KVdR-Verbeitragung der betrieblichen Altersversorgung (§ 226 SGB V) sowie in der Verwaltungsvollstreckung zu finden. Erst nach Überschreitung der Grenze werden steuer- und/oder vollstreckungsrechtliche Konsequenzen ausgelöst. Diese Grenzen sind nicht immer gesetzlich normiert, sondern werden oft auch verwaltungsintern oder, hauptsächlich im Polizeivollzug, aus der Situation heraus festgelegt. Das ist auch meist beabsichtigt, damit die Eingriffsschwelle nicht unbedingt nach außen bekannt wird. Die Grenze ist fließend und passt sich den Gegebenheiten an.
Bei der Geltendmachung einer Wertverminderung „ist die Wesentlichkeit des Ereignisses, durch welches eine merkantile Wertverminderung bewirkt wurde“ entscheidend. „Gänzlich geringfügige Beeinträchtigungen des Gebrauchs bzw. des daraus gezogenen Nutzens haben in der Regel in der Praxis keine außerordentliche Wertverminderung zur Folge, weswegen eine merkantile Wertverminderung auch nur in Ausnahmefällen angesprochen werden kann“ (zum Beispiel sind eine Bagatelle die durch das Montageunternehmen verursachte Kratzer auf der Rückseite eines Kleiderschrankes, der zur Wand steht). „Die Bagatellgrenze berechnet sich jeweils nach dem Wiederbeschaffungswert des Gebrauchsgegenstandes, wobei die 5 – 10 %-Grenze, ähnlich wie im KFZ-Bereich vorgeschlagen, als grundsätzliche Orientierungshilfe herangezogen werden kann.“