Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, abgekürzt BayEUG, regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Bundesländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128–137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern. Eine Besonderheit im bayerischen Bildungswesen sind die im Gesetz vorgesehenen schulvorbereitenden Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die es so in der Form bisher in keinem anderen Bundesland gab.

Basisdaten
Titel:Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Kurztitel: Erziehungs- und Unterrichts(wesen)gesetz (nicht amtlich)
Früherer Titel: Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Abkürzung: BayEUG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Freistaat Bayern
Erlassen aufgrund von: Allgemeines Gesetzgebungsrecht der Länder (Art. 70 I GG)
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Schulrecht
Fundstellennachweis: BayRS 2230-1-1-K
Ursprüngliche Fassung vom: 9. März 1960
(GVBl. S. 19)
Inkrafttreten am: 1. April 1960
Neubekanntmachung vom: 31. Mai 2000
(GVBl. S. 414, ber. S. 632)
Letzte Neufassung vom: 10. September 1982
(GVBl. S. 743)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
überw. 1. Januar 1983
Letzte Änderung durch: § 1 G vom 24. Juli 2023
(GVBl. S. 443)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2023
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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